TE Vwgh Beschluss 1997/2/19 96/21/0164

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Juni 1995, Zl. Fr 1910/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die - am 1. August 1995 zur Post gegebene, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete - Beschwerde. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2417/95, ab und trat sie über nachträglich gestellten Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 14. Februar 1996).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 12. Oktober 1995) ergibt sich, daß die von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt als Behörde erster Instanz erlassene Ausweisung der Beschwerdeführerin am 25. April 1995 zugestellt wurde und sie in Befolgung dieses Ausweisungsbescheides am 30. April 1995 über den Grenzübergang B ausgereist ist. In der Folge reiste sie bis 4. September 1995 dreimal nach Österreich ein und wieder aus. Am 4. September 1995 wurde sie in Österreich wieder polizeilich gemeldet. Am 13. Oktober 1995 erfolgte eine Abmeldung nach Polen und am 24. Oktober 1995 eine neuerliche Anmeldung aus Polen kommend. Weiters erliegt im Akt ein Meldezettel, wonach die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 1995 aus Polen kommend in Österreich zur Anmeldung gelangte und am 8. März 1996 wieder nach Polen abgemeldet wurde.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413), kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht der Beschwerdeführerin - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Nach erfolgter einmaliger Ausreise darf die Beschwerdeführerin auf dessen Grundlage - etwa nach neuerlicher Einreise - nicht abgeschoben werden (vgl. den hg. Beschluß vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0622, mit weiterem Nachweis). Daß die Ausweisung andere Rechtswirkungen (etwa die des § 11 Abs. 2 oder § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG) entfaltet, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Aufhebung der Ausweisung würde der Beschwerdeführerin weder eine Einreiseerleichterung noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210164.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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