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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu § 30a WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L02Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021