RS Vwgh 2021/7/12 Ra 2021/21/0057

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §25 Abs3
NAG 2005 §63 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Für den Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ordnet § 25 Abs. 3 NAG 2005 an, dass die Niederlassungsbehörde den Verlängerungsantrag ohne Weiteres abzuweisen hat. Damit steht im Einklang, dass in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 nur bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 vorgesehen ist. Korrespondierend dazu bestimmt § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005, dass das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein (allgemeiner) Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210057.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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