Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0368 E 23. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, "Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind". Daher ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010114.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021