RS Vwgh 2021/7/12 Ra 2021/01/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2021
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
32011L0095 Status-RL Art3
62013CJ0542 M'Bodj VORAB
62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0368 E 23. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, "Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind". Daher ist es dem nationalen Gesetzgeber - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORAB
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010114.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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