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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0495 B 18. Februar 2021 RS 3Stammrechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 ist auf die Fälle der in Abs. 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des § 54 Abs. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210328.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021