RS Vwgh 2021/7/12 Ra 2019/21/0328

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §27 Abs1
NAG 2005 §54 Abs5
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0495 B 18. Februar 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 ist auf die Fälle der in Abs. 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des § 54 Abs. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210328.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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