RS Vwgh 2021/7/14 Ra 2018/22/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0234 E 20. Mai 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die durch ein Berufen auf eine Aufenthaltsehe in einem Verfahren über einen Erstantrag herbeigeführte positive Erledigung dieses Antrags ist Voraussetzung für die Titelerteilung in einem Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsverfahren und hat somit diese Titelerteilung - mittelbar - bewirkt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105). Der VwGH hat somit eine mittelbare Wirkung (des Erschleichens eines Bescheides in Form des Verschweigens) im Verhältnis zwischen einem Erstantrag und darauf aufbauenden Verlängerungsanträgen anerkannt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220017.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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