RS Vwgh 2021/7/14 Ra 2018/22/0017

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
AVG §69 Abs2
AVG §69 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0173 B 14. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220017.L04

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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