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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0173 B 14. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220017.L04Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021