Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe steht einer späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0226; VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234). Die Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" ist dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr mögliche Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlässt. Die diesbezügliche Beurteilung setzt freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaftet (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2018/22/0032; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220017.L02Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021