RS Vwgh 2021/7/15 Ro 2021/09/0014

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §209
RStDG §51 Abs2
RStDG §51 Abs5
RStDG §91 Abs1
RStDG §92
VwGG §30 Abs2
VwGG §30b

Rechtssatz

Stattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - Bei zwei aufeinanderfolgenden negativen Gesamtbeurteilungen ist der Richter gemäß § 91 RStDG (hier: iVm § 209 RStDG) aufzufordern, seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist ein (Ruhestandsversetzungs-)Verfahren vor dem Dienstgericht durchzuführen (§ 92 RStDG). Die vom Revisionswerber geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen negativen Gesamtbeurteilung liegen somit auf der Hand, während nach der Aktenlage nicht erkennbar ist, welche zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090014.J01

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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