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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §209Rechtssatz
Stattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - Bei zwei aufeinanderfolgenden negativen Gesamtbeurteilungen ist der Richter gemäß § 91 RStDG (hier: iVm § 209 RStDG) aufzufordern, seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist ein (Ruhestandsversetzungs-)Verfahren vor dem Dienstgericht durchzuführen (§ 92 RStDG). Die vom Revisionswerber geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen negativen Gesamtbeurteilung liegen somit auf der Hand, während nach der Aktenlage nicht erkennbar ist, welche zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090014.J01Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021