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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind die individuellen Umstände des Asylwerbers. Kehrt ein Asylwerber während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurück, sind - sofern das Asylverfahren nicht nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen ist - die Gründe und näheren Umstände der Rückkehr für die Beurteilung seiner individuellen Umstände wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010299.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021