RS Vwgh 2021/7/19 Ra 2021/02/0020

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6
VwGG §41
VwGG §42 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020020.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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