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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §98a Abs3 idF 2017/I/009Rechtssatz
Der Verfall nach § 98a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2017 ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe anzusehen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064). Eine Beschlagnahme nach § 39 VStG darf nicht erfolgen, wenn der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist. § 39 VStG kann sohin nicht als Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme in einem Verfahre nach § 98a KFG 1967 herangezogen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L04Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021