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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §98a Abs3 idF 2017/I/009Rechtssatz
§ 98a KFG 1967 enthält keine Regelung über eine Beschlagnahme. § 39 VStG kommt nur zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (vgl. VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015). Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach § 98a Abs. 3 KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L03Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021