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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §98a Abs1 idF 2017/I/009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0064 E 21. April 2021 RS 5Stammrechtssatz
§ 98a Abs. 3 KFG 1967 nimmt Bezug auf die in Abs. 1 legcit beschriebenen Geräte oder Gegenstände. Somit sind Geräte oder Gegenstände erfasst, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können. Es reicht bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen (VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0069). Dabei kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann (VwGH 13.10.2020, Ra 2020/02/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021