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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/17/0128 B 20. August 2018 RS 2 (hier Stattgebung im Umfang der Aufhebung der Einziehung nach dem GspG; ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 1. Oktober 1985, 85/04/0025, die Auffassung vertreten, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird. Ebenso hat er ausgesprochen, dass eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0175; 19.6.1990, 87/04/0252). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall etwa in seinem Erkenntnis, vom 16. September 2003, 2002/05/1033, neuerlich bekräftigt. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Dies ist auch bei Beschlagnahmen gemäß 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der Fall: Diese Beschlagnahme dient nicht nur der Sicherung des Verfalls (§ 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG) sondern auch der Sicherung der Einziehung nach § 54 GSpG (vgl. näher VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103, sowie VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, Rn. 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170102.L04Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021