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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020134.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021