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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8Stammrechtssatz
Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L05Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021