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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0019 E 25. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist einzig und allein ausschlaggebend, ob der Bfr zur Tatzeit entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Bfr hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Tatbild VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021