RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/02/0084

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0019 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist einzig und allein ausschlaggebend, ob der Bfr zur Tatzeit entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Bfr hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Tatbild Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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