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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0024 E 30. Juni 2016 VwSlg 19400 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Während § 28 VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG 2014 das VwG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 50 VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020049.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021