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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Ausführung eines Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 45 Abs. 7 Tir. NatSchG 2005), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165). Es ist demnach für die Tatumschreibung nicht ausschlaggebend, ob Teile des Abstellplatzes allenfalls bereits vor der Bestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der betreffenden Gesellschaft errichtet wurden (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0291).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100091.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021