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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 16 Abs. 1 Wr MS 2010G normiert - durch Verwendung der Konjunktion "oder" - drei alternative, voneinander unabhängige Tatbestände. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 2 legcit. stellt darauf ab, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person einer - näher beschriebenen - Aufforderung der Behörde, bestimmte Unterlagen vorzulegen, "ohne triftigen Grund" nicht rechtzeitig nachkommt. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wr MSG 2010 erweist sich insoweit als eindeutig,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100013.L02Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021