RS Vwgh 2021/7/28 Ra 2021/10/0013

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSG Wr 2010 §16 Abs1
MSG Wr 2010 §16 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 Wr MS 2010G normiert - durch Verwendung der Konjunktion "oder" - drei alternative, voneinander unabhängige Tatbestände. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 2 legcit. stellt darauf ab, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person einer - näher beschriebenen - Aufforderung der Behörde, bestimmte Unterlagen vorzulegen, "ohne triftigen Grund" nicht rechtzeitig nachkommt. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wr MSG 2010 erweist sich insoweit als eindeutig,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100013.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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