TE Vwgh Beschluss 2021/7/28 Ra 2021/07/0055

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und sowie Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Februar 2021, Zl. LVwG 53.27-2843/2020-3, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Mitglied einer Agrargemeinschaft. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 brachte er bei der belangten Behörde vor, dass ein Nutzungsvertrag vom 23. Oktober 2013 über Liegenschaften der Agrargemeinschaft von deren Organen abgeschlossen worden sei, jedoch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft diesen Vertrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 „vollinhaltlich abgelehnt“ habe. Er stelle den Antrag, die belangte Behörde möge mit Feststellungsbescheid einerseits seine Parteistellung anerkennen und andererseits feststellen, dass für den Vertragspartner weder ein Bestandrecht noch ein Nutzungsrecht aus dem genannten „vollinhaltlich abgelehnten“ Nutzungsvertrag bestehe.

2        Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 den Antrag auf Feststellung der Parteistellung wegen entschiedener Sache zurück und den Feststellungsantrag betreffend die Rechte aus dem Nutzungsvertrag ab. Weiters verhängte sie eine Mutwillensstrafe über den Revisionswerber.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern statt, als es die Zurückweisung des Feststellungsantrags betreffend die Parteistellung sowie die Verhängung der Mutwillensstrafe ersatzlos behob. Im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Feststellungsantrag betreffend die Rechte aus dem Nutzungsvertrag zurückgewiesen werde. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere weil der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN). Außerdem reicht nach ständiger Rechtsprechung ein Verweis auf die Revisionsgründe jedenfalls nicht aus, um das Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu erfüllen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0066, mwN).

9        Im Abschnitt „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ führt der Revisionswerber lediglich aus, dass er das angefochtene Erkenntnis „aus nachstehenden Gründen“ für zulässig erachte, weil es sich auf einen aktenwidrigen Feststellungsantrag stütze, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Mit diesen lediglich pauschalen und auf die Revisionsgründe verweisenden Ausführungen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

11       Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070055.L00

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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