RS Vwgh 2021/7/28 Ra 2020/10/0145

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs4 idF 2017/I/138
VwGVG 2014 §24 idF 2017/I/138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 10

Stammrechtssatz

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100145.L03

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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