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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 10Stammrechtssatz
Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100145.L03Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021