TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/16 G247/94, G248/94

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Oö Krankenanstalten-FinanzierungsG §1
KAG §16
Oö KAG §26
Oö KAG §43 Abs1
Oö KAG §44

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Regelung über die Verpflichtung der Patienten der Sonderklasse zur Zahlung der Differenz zwischen den amtlich festgelegten und den vertraglich vereinbarten Pflege- und Sondergebührenersätzen der Versicherungsträger im Oö KAG; keine angemessene Relation zu den zulässigen Mehrleistungen in der Sonderklasse; keine Angreifbarkeit der Vereinbarungen zwischen Versicherungs- und Krankenanstaltenträgern; keine Berücksichtigung der KRAZAF-Zuschüsse für Sonderklassepatienten

Spruch

Der zweite Satz des §43 Abs1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - O.ö. KAG. 1976, Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2225/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1993 anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 1992 keine Folge gegeben wurde, der K F aufgrund einer stationären Behandlung als Patient in der Sonderklasse und die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des genannten Patienten verpflichtete, einen Betrag von S 22.430,21 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.

1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1616/93 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1993 anhängig, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 1992 keine Folge gegeben wurde, der die Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG verpflichtete, für die stationäre Behandlung eines Patienten in der Sonderklasse aufgrund einer Kostenübernahmserklärung als privater Versicherer des Patienten einen Betrag von S 36.058,77 binnen sechs Wochen sowie bei Säumnis Verzugszinsen zu bezahlen.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG Verfahren zu G247/94 (im Beschwerdefall B2225/93) und zu G248/94 (im Beschwerdefall B1616/93) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 - O.ö. KAG. 1976 (künftig: OÖ KAG), Anlage zur Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, von Amts wegen ein.

2.1. §43 Abs1 OÖ KAG, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, - der in Prüfung gezogene zweite Satz ist hervorgehoben - lautet:

"(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit sich aus §40 nichts anderes ergibt, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege; gleiches gilt für Sondergebührenersätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach §44 Abs1 und 2 festgelegt ist. Jedoch haben jene eingewiesenen Erkrankten, die gemäß §26 Abs3 auf ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen (allfälligen Sondergebührenersätzen) der Versicherungsträger und den Pflegegebühren (Sondergebühren) aus eigenem zu tragen."

Mit LGBl. für Oberösterreich Nr. 45/1988 wurde der erste Satz des §43 Abs1 OÖ KAG durch Einfügung der Worte "- unbeschadet der Bestimmung des §33a -" nach den Worten "öffentliche Krankenanstalt hat" geändert.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof ging bei Einleitung der Gesetzesprüfungsverfahren davon aus, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendet wurde und daß auch er bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden die angefochtene Bestimmung anzuwenden hätte.

Die gegen die in Prüfung gezogene Regelung entstandenen Bedenken legte der Verfassungsgerichtshof in dem im Verfahren B1616/93 gefaßten Einleitungsbeschluß wie folgt dar:

"Die Bestimmungen des OÖ KAG scheinen für die allgemeine Gebührenklasse folgendes Regelungssystem zu begründen:

Die Pflegegebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend zu ermitteln, von der Landesregierung festzusetzen und kundzumachen. Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze sind durch privatrechtliche Verträge festzulegen, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt - abzuschließen sind. Diese Finanzierungsvereinbarungen stehen jedoch vor dem Hintergrund, daß die Sozialversicherungsträger zusätzlich Beiträge an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds leisten, der wieder Betriebszuschüsse an die Träger der Krankenanstalt gewährt. Durch dieses duale Finanzierungssystem sind Patienten der allgemeinen Gebührenklasse als Versicherte nicht betroffen, da gemäß §43 Abs1 erster Satz OÖ KAG Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz von Pflegegebühren oder Sondergebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege haben.

Anders verhält es sich jedoch bei Patienten der Sonderklasse. Da sie nach §43 Abs1 zweiter Satz OÖ KAG die Differenz zwischen den vom Hauptverband und dem Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbarten Pflegegebührenersätzen und den durch die Landesregierung festgelegten Pflegegebühren zu zahlen haben, sind sie hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht wesentlich dadurch betroffen, in welcher Höhe Pflegegebührenersätze vom Hauptverband mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt vereinbart werden. Diese können vom Patienten der Sonderklasse weder auf ihre Angemessenheit überprüft noch bekämpft werden, obwohl sie maßgeblich auch von Faktoren beeinflußt sein können, die mit dem spezifischen Aufwand, den Sonderklassepatienten verursachen, überhaupt nichts zu tun haben.

Dem Verfassungsgerichtshof scheint es nun unsachlich zu sein, Patienten der Sonderklasse mit einer Differenzzahlung zu belasten, die sich einerseits aus amtlich festgelegten Gebühren und andererseits aus privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen ergibt. Die Höhe der für die Sonderklasse zu zahlenden Beträge hängt nämlich großteils davon ab, welche Pflegegebührenersätze von den Sozialversicherungsträgern geleistet werden, obwohl sie das Ergebnis einer freien Vereinbarung sind. Kommt bei einer solchen Vereinbarung der Träger der Krankenanstalt dem Träger der Sozialversicherung bei Festlegung des Pflegegebührenersatzes aus welchen Gründen auch immer entgegen, dann scheint dies für die Sonderklassepatienten zu einer Erhöhung ihrer Zahlungspflichten zu führen, obwohl für die Träger der Krankenanstalt der 'Nachlaß' bei den privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen durch vermehrte Zuschüsse seitens des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ausgeglichen werden dürfte. Der Gesetzgeber scheint damit die Höhe der Zahlungspflicht für Patienten der Sonderklasse weitgehend in das Belieben des Krankenanstaltenträgers gelegt zu haben, da die Sozialversicherungsträger mit niedrigen Pflegegebührenersätzen, die sie zu erbringen haben, wohl immer einverstanden sein werden. Da demnach die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen nicht von objektiven Kriterien, sondern von freien Vereinbarungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und der Krankenanstalten abhängt und sie damit in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt ist, dürfte die in Prüfung gezogene Bestimmung mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar sein; dies insbesondere auch deshalb, weil dem Patienten der Sonderklasse gegen die maßgeblichen privatrechtlichen Vereinbarungen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten zukommen.

... Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte schließlich auch aus folgendem Grund mit Gleichheitswidrigkeit belastet sein:

Die Mittel der Sozialversicherungsträger stammen jedenfalls auch aus Beitragszahlungen der Sozialversicherten. Aus diesen Mitteln werden nicht nur Pflegegebührenersätze, sondern auch Beiträge an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erbracht. Ungeachtet dessen wird für Sonderklassepatienten, die Sozialversicherte sind, bei der in Prüfung gezogenen Regelung völlig außer acht gelassen, daß vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds an die Träger der Krankenanstalten auch Betriebszuschüsse geleistet werden. Diese Betriebszuschüsse fließen den Trägern der Krankenanstalten aber nicht nur für den Ersatz von Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse, sondern auch für Pfleglinge der Sonderklasse zu. Dem Verfassungsgerichtshof scheint es unsachlich, daß §43 Abs1 zweiter Satz OÖ KAG solche Zuschüsse, die vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds für den Betrieb einer Krankenanstalt geleistet werden, bei der Sonderklasse außer Ansatz bleiben, obwohl Patienten der Sonderklasse, die Sozialversicherte sind, über die Träger der Krankenversicherung auch Mittel des Fonds mitfinanziert haben. Dies dürfte die Regelung mit Gleichheitswidrigkeit belasten."

3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die in Prüfung gezogene Regelung verteidigt.

3.1. In ihrer Äußerung führt sie folgendes aus:

"1. Rechtsgrundlagen:

Die in Prüfung stehende Bestimmung des §43 Abs1 letzter Satz O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 (O.ö. KAG) hat die Tragung der Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren durch Sonderklassepatienten zum Inhalt. Zunächst sei daher auf die rechtlichen Grundlagen der in Rede stehenden Gebühren und Gebührenersätze verwiesen:

Die Pflegegebühren sind gemäß §33 Abs1 O.ö. KAG das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Gemäß §37 O.ö. KAG sind die Pflegegebühren vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend zu ermitteln, wobei gemäß §37 Abs2 bestimmte Kosten und Auslagen der Ermittlung der Pflegegebühren nicht zugrundegelegt werden dürfen. Gemäß §38 O.ö. KAG sind die Pflegegebühren einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse behördlich festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Durch die Pflegegebührenersätze, also die Zahlungen der Versicherungsträger an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten, werden gemäß §41 O.ö. KAG - neben anderen näher angeführten Kostenbeiträgen - alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des §33 O.ö. KAG Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind. Auf das Verfahren zur Berechnung dieser Pflegegebührenersätze wird unten näher eingegangen werden. Bereits an dieser Stelle wird jedoch darauf hingewiesen, daß die im §44 Abs1 O.ö. KAG grundsätzlich vorgesehene Regelung der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge durch das in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung ergangene O.ö. Krankenanstaltenfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, überlagert wird. Diese Pflegegebührenersätze erreichen jedoch nicht die Höhe der tatsächlichen Pflegegebühren, sondern lediglich ca. 45 %, sodaß die im gegenständlichen Prüfungsbeschluß in Rede stehende Differenz verbleibt. §41 O.ö. KAG stellt daher insofern eine 'Fiktion' der Kostenabgeltung dar.

Die Differenz zwischen Pflegegebühren und Pflegegebührenersätzen ist gemäß §3 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, einerseits durch Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) zu finanzieren (ca. 35 %); der verbleibende Betriebsabgang ist vom Land (ca. 28 %) und von den Gemeinden (ca. 26 %) sowie von den Trägern der Krankenanstalten (ca. 11 %) abzudecken. Die Finanzierung des KRAZAF wiederum erfolgt aus Beiträgen der Sozialversicherungsträger sowie aus Steuermitteln der Gebietskörperschaften.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Anstaltsgebühr hinzuweisen, die gemäß §34 Abs1 litc O.ö. KAG als 'Sondergebühr' von jenen Patienten eingehoben werden darf, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden. Es handelt sich um einen Zuschlag zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes.

2. Prinzipielle Unbedenklichkeit des Regelungssystems des §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. KAG:

Gemäß §43 Abs1 letzter Satz O.ö. KAG hat ein Patient, der auf seinen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wird, nicht nur die Anstaltsgebühr nach §34 Abs1 litc O.ö. KAG zu entrichten, sondern - zum Unterschied von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse - auch die Differenz zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren zu tragen. Dieses Regelungssystem findet seine sachliche Rechtfertigung darin, daß die Kostenfiktion des §41 O.ö. KAG im Hinblick auf soziale und volkswirtschaftliche Erwägungen keine Geltung für jene Personen haben soll, die sich nicht mit der Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse zufrieden geben, sondern auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden. §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. KAG sieht daher entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit für Patienten der Sonderklasse kostendeckende Pflegegebühren vor, indem diese den genannten Differenzbetrag aus eigenem zu tragen haben.

Der Verfassungsgerichtshof scheint in seinem Prüfungsbeschluß gegen das beschriebene Regelungssystem des §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. KAG keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken zu haben. Die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken betreffen ausschließlich einerseits

-

das System der Berechnung der Differenzzahlung, da durch die freie Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der von den Sonderklassepatienten zu erbringenden Leistungen in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt sei und andererseits

-

die Außerachtlassung der KRAZAF-Zuschüsse bei Sonderklassepatienten, obwohl auch diese Patienten über die Träger der Krankenversicherung den KRAZAF mitfinanziert hätten.

3. Zur Berechnung der Pflegegebührenersätze:

Dem Verfassungsgerichtshof scheint es unsachlich zu sein, Patienten der Sonderklasse mit einer Differenzzahlung zu belasten, die sich einerseits aus amtlich festgelegten Gebühren und andererseits aus privatrechtlich vereinbarten Pflegegebührenersätzen ergibt, da dadurch die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen nicht von objektiven Kriterien, sondern von freien Vereinbarungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den Krankenanstalten abhänge und sie damit in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt sei sowie dem Patienten der Sonderklasse gegen diese Vereinbarungen keine Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt seien.

a) Die erste - offenbar auf §44 Abs1 und 2 O.ö. KAG gestützte - Prämisse des Verfassungsgerichtshofes trifft jedenfalls seit Gründung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, also seit 1. Jänner 1978 nicht mehr zu: Seit Abschluß der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 453/1978 bzw. LGBl. Nr. 56/1978, und den in Durchführung hiezu ergangenen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen (§28 Krankenanstaltengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 456/1978 bzw. §1 des Gesetzes zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 57/1978) werden während der Laufzeit der jeweiligen KRAZAF-Vereinbarung die Pflegegebührenersätze nicht mehr durch freie Verträge vereinbart, sondern sind alljährlich von Gesetzes wegen im Ausmaß der prozentuellen Beitragseinnahmensteigerung aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr anzuheben. Dieser Erhöhungsprozentsatz wird vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger berechnet und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Die neuen, vorerst provisorischen Pflegegebührenersätze sind spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres den Rechtsträgern der Krankenanstalten bekanntzugeben.

Derzeit fußt diese Regelung auf §1 O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 64/1992, der in Ausführung des §28 Krankenanstaltengesetz i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 701/1991 erging. Die Berechnungsmethode der Pflegegebührenersätze des §44 Abs7 O.ö. KAG wird durch §5 Abs1 und 3 für die Laufzeit der jeweiligen KRAZAF-Vereinbarung außer Kraft gesetzt. Die Pflegegebührenersätze sind seit 1. Jänner 1978 somit nicht mehr das Ergebnis einer freien Vereinbarung, sondern vielmehr von den Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger abhängig. Die Höhe der von den Patienten der Sonderklasse zu erbringenden Leistungen ist daher nach objektiven Kriterien berechenbar und insbesondere nicht in das Belieben des künftigen Gläubigers gelegt, sodaß die diesbezüglichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht begründet sind.

b) Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß den Patienten der Sonderklasse, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, auf Grund dieser objektiven Berechnungsmethode der zu leistende Differenzbetrag im vorhinein bekannt ist. Beim Abschluß der betreffenden Vereinbarungen ist außerdem insofern ein indirektes Mitspracherecht der sozialversicherten Patienten gegeben, als der Hauptverband der Sozialversicherungsträger unter anderem auch zur Vertretung der Pflichtmitglieder der Sozialversicherungsträger berufen ist.

c) Es trifft auch nicht zu, daß dem Patienten der Sonderklasse gegen die maßgeblichen Vereinbarungen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten zukommen. Daß es sich bei den in Rede stehenden Vereinbarungen nach §44 Abs1 O.ö. KAG nicht um 'privatrechtliche' Verträge im eigentlichen Sinn handelt, ergibt sich bereits aus §44 Abs3 O.ö. KAG, wonach über Streitigkeiten aus einen derartigen Vertrag die Schiedskommission nach §44a O.ö. KAG zu entscheiden hat, bei der es sich um eine Behörde (Kollegialbehörde nach Art133 Z. 4 B-VG) handelt. Wie bereits ausgeführt, ist außerdem die Berechnung der Pflegegebührenersätze gesetzlich in einer solchen Weise determiniert, daß den 'Vertragspartnern' quasi kein Gestaltungsraum mehr verbleibt. Weiters bedarf das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger jeweils der Zustimung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, also einer behördlichen Genehmigung. Die Bezeichnung der Vereinbarungen als 'privatrechtliche' Verträge ist historisch begründet und fußt in der ursprünglichen Konstruktion der Schiedskomission als 'Schiedsgericht'; der Verfassungsgerichtshof hat aber in VfSlg. 6672/1972 festgestellt, daß dieses Schiedsgericht eine Verwaltungsbehörde darstellt, da es nicht mit der richterlichen Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet ist.

Der Rechtscharakter dieser Vereinbarungen nähert sich vielmehr öffentlich-rechtlichen Verträgen an, deren Zulässigkeit der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Lehre keineswegs verneint (VfSlg. 9226/1981). Ähnlich dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall stellen die in Rede stehenden Vereinbarungen zwischen Krankenversicherungsträger und Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Akte dar, die allenfalls ergehende Bescheide ersetzen, sondern ihnen vorangehen. Daß diese Vereinbarungen nicht nur zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Rechtswirkungen entfalten, sondern auch auf den einzelnen Patienten 'ausstrahlen', zeigt sich insbesondere im Fall der Patienten der Sonderklasse. Gemäß §36 Abs1 und 7 O.ö. KAG sind die dem Patienten der Sonderklasse zu leistenden Gebühren im Streitfall - wie im gegenständlichen Fall - bescheidmäßig vorzuschreiben. Der in diesem Bescheid erfolgten Berechnung der Gebühren ist aber die vorausgegangene Vereinbarung zugrunde zu legen; die Vereinbarung mündet daher auf diese Weise in den Bescheid. Im Erkenntnis VfSlg. 9226/1981 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß eine derartige Vereinbarung nicht 'nach dem ganzen System des Rechtsschutzes ausgeschlossen ist und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht'. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, daß 'dem Verwaltungsgerichtshof - entgegen seiner Annahme - die Überprüfung des Inhaltes von Vereinbarungen nicht verwehrt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines entsprechenden Abgabenbescheides auch zu prüfen, ob sich die abgeschlossene Vereinbarung an die ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen hält'. Es zeigt sich somit, daß im Wege der Bescheidprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Vereinbarungen gegeben ist.

4. Anrechnung von KRAZAF-Zuschüssen für Sonderklassepatienten:

Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner im Lichte des Gleichheitsgebots Bedenken, daß gemäß §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. KAG solche Zuschüsse, die vom KRAZAF für den Betrieb einer Krankenanstalt geleistet werden, bei der Sonderklasse außer Ansatz bleiben. Hiezu ist folgendes festzustellen:

a) Es trifft zwar zu, daß Patienten der Sonderklasse, die Sozialversicherte sind, über die Träger der Krankenversicherung auch Mittel des KRAZAF mitfinanziert haben. Diese Mittel aus der Krankenversicherung (Leistungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger) machen aber nur 61 % der KRAZAF-Dotation (ca. 9,3 Mrd. Schilling) aus. Die übrige Dotation erfolgt durch Bund, Länder und Gemeinden (s. Beilage A).

Von den gesamten österreichweit zur Verfügung stehenden KRAZAF-Mitteln im Jahr 1992 (rd. 15 Mrd. Schilling) flossen rd. 2,054 Mrd. Schilling nach Oberösterreich, d.s. 13,7 % der gesamten KRAZAF-Mittel. Von diesen 2,054 Mrd. Schilling werden wiederum nur rd. 1,3 Mrd. Schilling (ca. 63 %) für die Deckung der Aufwendungen der Krankenanstalten aus dem stationären Betrieb (Betriebszuschüsse) verwendet. Der übrige Teil der KRAZAF-Zuschüsse, d.s. rd. 750 Mio. Schilling (ca. 37 %) werden für Investitionen (Neu- und Umbauten), medizinisch-technische Großgeräte, für Ambulanzleistungen, für Personen in Ausbildung (Ärzte, Krankenpflege, medizinisch-technische Dienste), für Leistungen der Spitzenversorgung, für Strukturmittel und für Vorweganteile (Einwohnerausgleich) verwendet (s. Beilagen B und C).

Setzt man nun den Anteil des Landes Oberösterreich an den gesamten KRAZAF-Mitteln von ca. 13,7 % ins Verhältnis zu den 63 % jener oberösterreichischen KRAZAF-Mittel, die für den stationären Betrieb der Krankenanstalten verwendet werden, so ergibt sich ein Anteil von 8,62 % der gesamten KRAZAF-Mittel, die für den stationären Betrieb im Land Oberösterreich aus dem KRAZAF geleistet werden. Im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren stehen allerdings nur jene KRAZAF-Mittel in Rede, die die Sozialversicherten im Wege der Träger der Krankenversicherung mitfinanziert haben, also die eingangs genannten 9,3 Mrd. Schilling. Wie ausgeführt, entfallen von den KRAZAF-Mitteln lediglich 8,62 % für den stationären Betrieb in Oberösterreich, d. s. an Mitteln, die aus der Sozialversicherung stammen, rd. 800 Mio. Schilling.

Eine Hinzurechnung dieser 800 Mio. Schilling zu den von den Trägern der Sozialversicherung geleisteten Pflegegebührenersätzen würde bei den in Oberösterreich im Jahr 1992 angefallenen 3,139.329 Pflegetagen einen Zuschuß zum Pflegegebührenersatz (1.234,61 Schilling) um 254,98 Schilling bedeuten und damit rd. 20,65 % des Pflegegebührenersatzes ausmachen (siehe hiezu Rechnung Beilage C). Die in Rede stehende Differenzzahlung (1.520 Schilling) würde sich jedoch lediglich um 16,7 % vermindern.

b) Die jährliche Steigerung der Differenzzahlung wurde in Oberösterreich - ohne Änderung des §43 Abs1 zweiter Satz O.ö. KAG - in den letzten Jahren stetig verringert. Es ist insbesondere zu betonen, daß die gesetzten Maßnahmen zu einer viel höheren Entlastung der Sonderklassepatienten geführt haben, als lediglich eine Berücksichtigung (Anrechnung) des KRAZAF-Betriebszuschusses zu den Pflegegebührenersätzen bewirkt hätte. Durch die im folgenden angeführten Maßnahmen der o.ö. Landesregierung wurde insgesamt die Aufzahlung der Patienten der Sonderklasse (Differenzzahlung und Anstaltsgebühr) reduziert:

aa) Ermäßigung der Anstaltsgebühr:

Wie aus Beilage D ersichtlich, wurde die Anstaltsgebühr von 55 % der Pflegegebühr im Jahr 1976 bis zum Jahr 1992 auf 3 % der Pflegegebühr verringert (Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 29/1992). Im Jahr 1993 wurde überdies ein 7%iger Rabatt auf die Anstaltsgebühr gewährt; im Jahr 1994 wurde dieser Rabatt auf 15 % erhöht.

Die Anstaltsgebühr, die gemäß §34 Abs1 litc O.ö. KAG für den erhöhten Sach- und Personalaufwand in der Sonderklasse einzuheben ist, deckt die tatsächlich in der Sonderklasse erwachsenden Kosten bei weitem nicht. Sie wurde aber insbesondere deshalb soweit reduziert, um die Belastung der Sonderklassepatienten, die durch Bezahlung des Differenzbetrages entsteht, zu minimieren. Eine kostendeckende Anstaltsgebühr wäre mit ca. 30 % der Pflegegebühr festzusetzen. In ungefähr dieser Höhe wird sie auch in den meisten Bundesländern eingehoben (s. Beilage E).

bb) Einräumung von Rabatten auf die Pflegegebühr:

-

Im Jahr 1993 wurde mit Beschluß der o.ö. Landesregierung den Sonderklassepatienten ein Rabatt von 7 % auf die amtlich festgesetzte Pflegegebühr gewährt. Dies hat zur Folge, daß die Sonderklassepatienten die Differenz nur mehr zwischen den rabattierten Pflegegebühren und dem Pflegegebührenersatz leisten müssen. Der 7%ige Rabatt ermäßigte die Differenzzahlung um 218,75 Schilling.

-

Im Jahr 1994 wurden die Rabatte auf 15 % erhöht. Der 15%ige Rabatt ermäßigte die Differenzzahlung um 537,75 Schilling (s. Beilage F).

              c)              Ein Vergleich mit den übrigen Bundesländern, insbesondere Niederösterreich und Steiermark, wo gesetzlich keine Differenzzahlung zu leisten ist, zeigt, daß die von der o.ö. Landesregierung gesetzten Entlastungsmaßnahmen zu einer vergleichsweise insgesamt geringen Aufzahlung (Differenzzahlung + Anstaltsgebühr) der Sonderklassepatienten in Oberösterreich geführt haben (s. Beilage G).

Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, daß durch die unter litaa und bb aufgezeigten Maßnahmen der o.ö. Landesregierung die Anrechnung der KRAZAF-Betriebszuschüsse auf den Pflegegebührenersatz bei Sonderklassepatienten indirekt bereits erfolgt ist und darüber hinaus noch weitere Ermäßigungen eingeräumt wurden, die im Ergebnis zu einer viel geringeren Differenzzahlung führen, als es nur die Anrechnung der KRAZAF-Zuschüsse der Sozialversicherung bewirkt hätte.

Wie unter litaa bereits beschrieben, wäre als Alternative eine kostendeckende Anstaltsgebühr mit ca. 30 % der Pflegegebühr festzusetzen. Es kann aber dem Landesgesetzgeber nach Ansicht der o. ö. Landesregierung nicht entgegengetreten werden, wenn er im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes von mehreren zum Ziel führenden Mitteln das ihm am zweckmäßigsten scheinende wählt und die durch Sonderklassepatienten erwachsenden Kosten im Sinne des Prinzips der Kostenwahrheit nicht über die Anstaltsgebühr, sondern über das vom Verfassungsgerichtshof selbst vom Prinzip her nicht in Frage gestellte System der Vorschreibung von Differenzbeträgen verwirklicht."

3.2. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen legte die oberösterreichische Landesregierung eine Reihe von Übersichten vor, wie folgt:

-

eine Aufstellung über die Mittelaufbringung für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (künftig: KRAZAF) für 1992, in der die Beiträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie des Hauptverbandes aufgegliedert sind,

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weiters eine Aufstellung über die Mittel des KRAZAF 1992 - 1994 und über die quotenmäßige Zuführung dieser Mittel an die Bundesländer,

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weiters eine Berechnung des KRAZAF-Betriebszuschusses der Sozialversicherung in Oberösterreich,

-

in einer weiteren Beilage wird von der oberösterreichischen Landesregierung die Entwicklung der Anstaltsgebühr in der Zeit von 1976 bis 1994 aufgegliedert; aus dieser geht hervor, daß die Anstaltsgebühr 1976 55 % der Pflegegebühr betrug und in den folgenden Jahren sukzessive abgesenkt wurde, sodaß sie seit 1992 nur mehr 3 % der Pflegegebühr beträgt und hierauf 1993 7 % und 1994 15 % Rabatt eingeräumt wurde,

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eine Aufgliederung der Anstaltsgebühr in den Bundesländern in Prozenten der Pflegegebühr; diese ergibt folgendes Bild

Oberösterreich       3 %

Burgenland           8 %

Kärnten              24 %

Niederösterreich     30 %

Salzburg             30 %

Steiermark           35 %

Tirol                10 bis 30 %

Vorarlberg           17 bis 30 %

Wien                 5 %

-

in einer weiteren Beilage werden für die Jahre 1991 bis 1994 die amtlichen Pflegegebühren den Pflegegebührenersätzen gegenübergestellt und die Differenzzahlungen für das jeweilige Jahr ausgeworfen,

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in einer weiteren Aufstellung werden die Aufzahlungen, die von den Patienten der Sonderklasse an Differenzzahlungen plus Anstaltsgebühr im Jahr 1994 in den einzelnen Bundesländern zu erbringen waren, wie folgt aufgegliedert:

Oberösterreich   AKH Linz        S 1.780,67

Niederösterreich AKH St. Pölten  S 1.270,--  (nur Anstaltsgebühr)

Steiermark       LKH Graz        S 1.463,92  (nur Anstaltsgebühr)

Burgenland       AKH Eisenstadt  S 1.952,--

Kärnten          LKH Klagenfurt  S 1.880,--

Salzburg         LKH Salzburg    S 2.909,--

Tirol            LKH Innsbruck   S 2.200,--

Vorarlberg       LKH Feldkirch   S 1.705,--

Wien                             AKH Lainz   S 2.327,--

3.3. Die Oberösterreichische Landesregierung stellt abschließend den Antrag, auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, im eventuellen Fall der Aufhebung eine Frist von 12 Monaten festzusetzen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

4. Die Beschwerdeführer der Anlaßverfahren B1616/93 und B2225/93 haben - ebenso wie der im Verfahren B2225/93 mitbeteiligte Konvent der Elisabethinen in Linz als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses der Elisabethinen - als Beteiligte Äußerungen erstattet. Die im Anlaßverfahren B1616/93 beschwerdeführende Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG führt in ihrer Äußerung im wesentlichen aus:

"1. Zunächst vorausgeschickt sei, daß der Beschwerdeführer im Anlaßfall nicht bestreitet, daß es nach dem KAG dem Landesgesetzgeber freigestellt ist, ob und - bejahendenfalls - welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse vorgesehen werden.

...

Freilich müssen sämtliche weitere Entgelte gemäß §27 Abs4 lita KAG in Verbindung mit §28 Abs1 KAG durch Verordnung festgesetzt werden. Auch muß ihnen eine Gegenleistung gegenüberstehen. §43 Abs1 oberösterreichisches KAG sieht als weiteres Entgelt in der Sonderklasse die sogenannten Differenzbeträge vor. Diese Differenzbeträge sind nicht durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Diese Regelung widerspricht §28 Abs1 KAG, weil letztere Bestimmung es in Verbindung mit §27 Abs5 KAG ausschließt, daß von Patienten der Sonderklasse ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich nicht aus einer Verordnung der Landesregierung ergibt.

Auch hat der Patient der Sonderklasse auf die Festsetzung der Pflegegebührenersätze, die in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Sozialversicherungsträger festgesetzt werden, keinerlei Einfluß.

...

2. Die belangte Behörde versucht in ihrer Äußerung ... den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Bestimmung der Höhe der Differenzbeträge, entgegenzuhalten, daß die Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger nicht mehr der freien Vereinbarung unterliegen, sondern mit Stichtag vom 31.12.1977 eingefroren wurden. Mit diesem Hinweis kann der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit nicht entgegengetreten werden; ...

... denn die eingefrorenen Pflegegebührenersätze beruhen eben auf einer freien Vereinbarung, die seit damals fortwirkt. Wenn die belangte Behörde dazu auf Seite 5 ihres Schriftsatzes ausführt, daß sich die Höhe der Pflegegebührenersätze seit dem 1.1.1978 nach der Höhe der Einnahmen der Krankenversicherungsträger richten, so wird damit neuerlich die Unsachlichkeit der Regelung des §43 Abs1 letzter Satz OÖKG deutlich. Es ist nicht ersichtlich, welcher sachliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Einnahmen der Sozialversicherungsträger ... und dem Patienten, der Leistungen der Sonderklasse in Anspruch nimmt, bestehen. Die Unsachlichkeit der Differenzbeträge im Hinblick auf den Patienten der Sonderklasse wird gerade dadurch besonders deutlich sichtbar; die Höhe der Einnahmen der Krankenversicherungsträger, die die Höhe der Pflegegebührenersätze und damit die Höhe der Differenzbeträge bestimmt, steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Leistungen, die dem Patienten der Sonderklasse geboten werden, und für die er auch aufzukommen hat. Tatsächlich ist es auch so, daß durch diese Regelung die Pflegegebührenersätze in den letzten 15 Jahren einen immer geringeren Anteil der Pflegegebühren decken.

... Dies hat dazu geführt, daß die Sozialversicherungsträger einen immer geringeren Anteil der festgesetzen Pflegegebühr entrichten und damit der Differenzbetrag ständig größer wird. Es liegt somit eine völlig sachfremde und daher gleichheitswidrige Verknüpfung vor.

3. Ob dem Patienten der Sonderklasse, der auf eigenen Wunsch in ein Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wird, der zu leistende Differenzbetrag im vorhinein bekannt ist oder nicht, ändert nichts an den grundsätzlichen verfassungsmäßigen Bedenken.

...

Die belangte Behörde übersieht, daß die Sonderklassepatienten abgesehen von besserer Unterbringung und höherem Komfort - wofür sie Anstaltsgebühr zu entrichten haben - keine Gegenleistung erhalten, die eine Mehrzahlung rechtfertigen würde. Die Sonderklassepatienten werden eindeutig zur Defizitabdeckung der Allgemeinen Gebührenklasse herangezogen (siehe VfSlg. 12107).

Da die Grundbehandlung der Sonderklassepatienten - soferne sie sozialversichert sind - von ihrem Sozialversicherungsträger abzudecken ist, muß davon ausgegangen werden, daß auch der, dem Sozialversicherungsträger - aus welchem Grund auch immer - gewährte Rabatt, der offenbar seitens der öffentlichen Hand in Kauf genommen wird, zugunsten der sozialversicherten Sonderklassepatienten angerechnet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus §148 Zif. 3 ASVG wonach mit den Leistungen der Sozialversicherungsträger (lita und litd) alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. ...

Offenbar wird aus rein sozialpolitischen Erwägungen in Kauf genommen, daß der Ersatz der Sozialversicherungsträger für die Allgemeine Gebührenklasse nicht kostendeckend ist. Derlei Belastungen und Defizite sind eindeutig von der Allgemeinheit zu tragen, nicht jedoch zu Lasten einer Gruppe von Personen, nämlich den sozialversicherten Sonderklassepatienten zu überwälzen.

Beim Differenzbetrag handelt es sich eindeutig nicht um Pflegegebühren, da diese gegenüber den sozialversicherten Sonderklassepatienten gemäß der gesetzlichen Fiktion als abgegolten gelten.

Es ist nicht einzusehen, warum die Fiktion der Kostenabgeltung des §41 OÖKAG im Hinblick auf soziale und volkswirtschaftliche Überlegungen keine Geltung für jene Patienten haben soll, die sich nicht mit der Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse zufrieden geben, sondern auf eigenen Wunsch in der Sonderklasse untergebracht werden.

...

Weder die beteiligte Krankenanstalt, noch die belangte Behörde behaupten, daß diesem Differenzbetrag irgend eine Gegenleistung des Anstaltsträgers gegenübersteht.

Bekanntermaßen darf sich die Sonderklasse von der allgemeinen Gebührenklasse nur durch eine den höheren Ansprüchen entsprechende Verpflegung, bessere Ausstattung der Krankenzimmer und geringere Bettenzahl in den Krankenzimmern unterscheiden. Ein anderer Unterschied darf zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse nicht bestehen.

Da der Patient der Sonderklasse aber für die bessere Unterbringung bereits eine Anstaltsgebühr zu entrichten hat (s. §34 Abs1 litc OÖKAG) und eine solche im gegenständlichen Fall auch vorgeschrieben und entrichtet wurde, stellt sich wirklich die Frage, welcher weitere Aufwand abgedeckt werden sollte. ... Die Argumentation der belangten Behörde widerspricht überdies dem Grundsatz der Gebührenwahrheit bzw. dem Äquivalenzprinzip, das sich aus §28 Abs1 KAG eindeutig ableitet. Der Differenzbetrag steht nämlich in keinem spezifischen Zusammenhang mit irgend welchen Mehrleistungen, die der Sonderklassepatient erhält und nur darauf kommt es letztlich an. Der Differenzbetrag ist daher als Leistungsabgeltung für die Benützung der Sonderklasse mit Sicherheit inadäquat.

...

4. ...

Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, daß die vom Patienten der Sonderklasse zu leistenden Gebühren im Streitfall bescheidmäßig vorgeschrieben werden, wodurch die 'Vereinbarung' in einem Bescheid münde, was gemäß Erkenntnis des VfSLG 9226/81 nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche, so verkennt die belangte Behörde den Inhalt des zitierten Judikates. In diesem Judikat ging es um Vereinbarungen zwischen Behörden und Abgabenpflichtigen und nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter wie im gegenständlichen Fall. Der Patient ist nämlich keinesfalls in die Vertragsgestaltung eingebunden bzw. Partner dieser Vereinbarung. Aus dem zitierten Erkenntnis läßt sich daher für den gegenständlichen Fall genau der gegenteilige Schluß ziehen, nämlich daß eine derartige Vereinbarung nach dem gesamten Rechtsschutzsystem ausgeschlossen ist und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit eindeutig widerspricht.

5. Die belangte Behörde wendet sich auch gegen die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Beiträge, die der Träger der Krankenanstalt vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhält, für die Höhe der Differenzbeträge ohne Berücksichtigung bleiben. Zunächst wird im wesentlichen argumentiert, daß es unmöglich sei, einen bestimmten, von der Sozialversicherung in den KRAZAF geleisteten Schilling in seinem weiteren Weg bis zur einzelnen Krankenanstalt so zu verfolgen, daß festgestellt werden könnte, wieviel von diesem Schilling konkret der einzelnen Krankenanstalt für den Pflegetag eines sozialversicherten, in die Sonderklasse aufgenommenen Patienten zukommt. Mit diesem Argument kann das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluß (3.4.3.) nicht entkräftet werden; es ist nicht relevant, ob man einen bestimmten Schilling verfolgen kann, sondern ausschließlich, daß die Zuschüsse, die der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds an die Rechtsträger leistet, zumindest teilweise auch Betriebszuschüsse sind. Diese Betriebszuschüsse betreffen eben den gesamten Krankenanstaltenbetrieb und sohin auch den Betrieb der Sonderklasse. Der Beschwerdeführer des Anlaßverfahrens teilt daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß es unsachlich ist, diese Mittel bei der Bestimmung der Höhe des Differenzbetrages völlig außer acht zu lassen.

6. Der Ordnung halber wird vorgebracht, daß es eine Selbstkostenerhebung der Krankenanstalt für die Sonderklasse nicht gibt. ...

Die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bisher durchgeführten internen betriebswirtschaftlichen Begutachtungen und Berechnungen haben auf Kostenbasis des Jahres 1991 durchschnittliche Zusatzkosten für Patienten der Sonderklasse in Höhe von rd. S 600,-- je Belegstag in Wien ergeben. ... Es ist davon auszugehen, daß die für Wiener Spitäler ermittelten Selbstkosten den oberösterreichischen Selbstkosten zumindest sehr nahe kommen, soferne sie diese nicht sogar unterschreiten. ...

...

7. Die belangte Behörde behauptet weiters, daß der Betrieb öffentlicher Krankenanstalten in Oberösterreich und auch in den anderen Bundesländern nicht nur zum Teil aus Mitteln der Sozialversicherungsträger über den KRAZAF, sondern aus allgemeinen Steuermitteln über Ertragsanteile des Bundes, der Länder und Gemeinden, ferner allgemeinen Bundesmitteln und aus Restmitteln jedes Krankenanstaltenträgers selbst (mit Ausnahme Burgenland und Vorarlberg), finanziert wird.

Die Ausführungen gehen am Rechtsproblem vorbei:

a) Tatsache ist, daß eine ziffernmäßig feststellbare, indirekte Zuschußleistung der Sozialversicherungsträger über den KRAZAF für die stationäre Pflege sozialversicherter Patienten vorhanden ist.

b) Dem Sonderklassepatienten ist alles anzurechnen, was ein Dritter für den Patienten zahlt (sohin auch Zahlungen der Sozialversicherungsträger an den Krankenhausträger).

... Der Versicherungsträger hat seit der Einführung des KRAZAF neben den vereinbarten Pflegegebührenersätzen für jeden stationär versorgten Versicherten weitere Leistungen an den KRAZAF zu erbringen.

Aus §148 Zif.3 ASVG einerseits sowie aus §332 Abs1 ASVG andererseits ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber die Mittel, die die Krankenversicherungsträger an den Fonds zu entrichten haben, als Entgelt betrachtet, das für die Leistungen der Krankenanstalten zu entrichten ist. Die im Falle der Legalzession eintretende Umlegung auf den Einzelfall zeigt dies ganz deutlich. Auch in den Erläuterungen wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Leistungen der Krankenversicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sich als eine Abgeltung der Forderungen der Träger der Krankenanstalten nach höheren Pflegegebührenersätzen darstellt. Es kann daher aufgrund der vorhandenen Grundsatzgesetze gar kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber des ASVG die Mittel, die die Krankenversicherungsträger an den Fonds zu erbringen haben, als Äquivalent für die Pflegegebührenersätze ansieht (siehe auch §28 Abs4 Zif.3 KAG des Bundes).

...

Relevant ist in diesem Zusammenhang keinesfalls wie hoch die Abdeckung ist, sondern nur, daß diese Betriebszuschüsse de facto zur Gänze nicht berücksichtigt wurden, und daß sich nach dem Willen der Grundsatzgesetzgeber sehr wohl eine Umlegung auf den Einzelfall (pro Patient pro Tag) vornehmen läßt. ...

...

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist es sehr wohl möglich, dem sozialversicherten Patienten der Sonderklasse aus den aus vielen Komponenten bestehenden KRAZAF-Zuschüssen einen bestimmten Betrag auf den Kostenbetrag für den Pflegetag gutzuschreiben.

Die Beschwerdeführer des Anlaßfalles teilen daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Zuschüsse des KRAZAF, dessen Mittel zum Teil von den Sozialversicherungsträgern stammen, für die Höhe der Differenzbeträge völlig unberücksichtigt bleiben. Darin ist eine grobe Unsachlichkeit zu sehen.

8. Was die weiteren Ausführungen der belangten Behörde anlangt, wonach die jährliche Steigerung der Differenzzahlungen in den letzten Jahren ständig verringert wurde und durch bestimmte Maßnahmen der Landesregierung die Aufzahlung des Patienten der Sonderklasse (Differenzzahlungen, Anstaltsgebühr) reduziert wurde, insbesondere durch eine Ermäßigung der Anstaltsgebühr, so beweisen diese Ausführungen insbesondere die gesetzwidrige Vorgangsweise der oberösterreichischen Landesregierung. Für eine Festlegung außerhalb des Verordnungsweges quasi 'im Einzelfall' gibt es eindeutig keinerlei gesetzliche Grundlage.

Abgesehen davon übersieht die belangte Behörde, daß die oberösterreichischen Krankenanstalten von den 'Arzthonoraren' 25 % als Hausrücklaß einbehalten, was als weiteres Entgelt für die Benützung der Einrichtungen der Anstalt zu werten ist und wodurch die Krankenanstalten von den Sonderklassepatienten ohnedies eine Mehrleistung erhalten, auf deren rechtliche Qualität im gegenständlichen Zusammenhang nicht eingegangen werden soll.

Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß das Arzthonorar in Oberösterreich gleich hoch ist wie die Hauskosten, woraus sich bereits eine überproportionale Mehrzahlung der Sonderklassepatienten ergibt. In anderen Ländern, wie z.B. in Wiener öffentlichen Krankenanstalten gibt es keinen Hausrücklaß auf Arzthonorare.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur sogenannten 'Ermäßigung' der Anstaltsgebühr gehen eindeutig am Rechtsproblem vorbei. ...

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß eine kostendeckende Anstaltsgebühr mit 30 % der Pflegegebühr festzusetzen wäre. Tatsächlich wird dies auch keineswegs, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, in den meisten Bundesländern in dieser Höhe eingehoben, sondern lediglich in 2 Bundesländern. Eine kostendeckende Anstaltsgebühr wäre nach den Berechnungen der privaten Krankenversicherer etwa um S 600,-- pro Verpflegtag anzunehmen.

Was die Einräumung von Rabatten etc. anlangt, ändert dies nichts daran, daß das System grundsatzgesetzwidrig gehandhabt wird. Wie hoch die Differenz tatsächlich ist, wenn man die 'gewährten Rabatte' abziehen würde - was jedoch seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich in Abrede gestellt wird - steht im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion. Zur Diskussion steht, ob der Differenzbetrag überhaupt eingehoben werden darf. Überdies können Rabatte, die in den Jahren 1993 und 1994 gewährt werden, nicht auf einen Spitalsaufenthalt des Jahres 1992 angerechnet werden.

...

Davon abgesehen, werden die sogenannten Rabatte nicht dem Patienten gewährt, sondern den privaten Krankenversicherern, die entsprechend hohe 'Jahresumsätze tätigen'. Diese Rabatte würden sich erübrigen, wenn die oberösterreichische Landesregierung entsprechend der Grundsatzgesetzregelung eine gesetzeskonforme Gebührenermittlung vornähme.

In diesem Zusammenhang müßte sowohl der Differenzbetrag zu Lasten der Sonderklassepatienten abgeschafft werden, - da diesem keine wie immer geartete Mehrleistung gegenübersteht - als auch die Anstaltsgebühr in jener angemessenen Höhe bestimmt werden, die den tatsächlichen Mehrkosten der Sonderklasse entspricht. (Dies dürfte nach Meinung der privaten Krankenversicherungsanstalten Österreichs (Versicherungsverband) bei rd. S 600,-- pro Patient pro Tag liegen).

Was die von der OÖ Landesregierung und dem mitbeteiligten Krankenanstaltenträger vorgelegten Beilagen anlangt, so beziehen sich diese jeweils auf die teuerste Kategorie von Spitälern in Oberösterreich. Überdies sind die Beilagen zum Teil unrichtig (die Anstaltsgebühren in der Steiermark beträgt beispielsweise nicht 35 % sondern 25 % und in Wien nicht 5 % sondern 4,85 %)."

Auch die Beschwerdeführer in den Anlaßverfahren haben Übersichten vorgelegt. Aus der Übersicht über die Höhe der durchschnittlichen Pflegegebühren und

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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