TE Vwgh Beschluss 2021/7/28 Ra 2019/07/0132

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Oktober 2019, Zl. LVwG 53.28-2228/2019-4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft F, vertreten durch die Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 brachte er bei der belangten Behörde vor, ein Beschluss, mit welchem der Vorstand der Agrargemeinschaft zur Unterzeichnung einer Aufsandungsurkunde vom 23. Oktober 2013 / 4. November 2013 ermächtigt worden sei, sei ihm trotz entsprechenden Antrags an die Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 10. Oktober 2018 nicht vorgelegt worden. Damit sei ihm die beantragte Aufklärung nach § 3 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen vorenthalten worden. Er ersuche um Prüfung und bescheidmäßige Erledigung.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag - durch Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 4. Juli 2019 - als unzulässig zurück und verhängte über den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Begründend ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Agrarbehörde nach § 6 Abs. 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden habe. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine solche Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, der Revisionswerber habe vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Auf die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse im Sinne des § 6 Abs. 1 StAgrGG 1985 habe er jedoch keinen Anspruch, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Dem Revisionswerber sei bereits in einem früheren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der (mögliche) Inhalt einer durch die Agrarbehörde zu entscheidenden Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis eingehend erläutert worden, sodass eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde vorliege.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

6        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

8        Der Revisionswerber führt aus, er sei in seinem durch Art. 6 StGG bzw. Art. 1 1. ZPEMRK geschützten Eigentumsrecht und dem damit verknüpften verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt, weil die vorgenommene Grundbuchseintragung hinsichtlich der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft mittels Aufsandungsurkunde vom 23. Oktober 2013 / 4. November 2013 ohne Vorliegen eines - seiner Ansicht nach - zwingend erforderlichen Beschlusses der Vollversammlung durchgeführt worden sei.

9        Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung seines Antrags und Verhängung einer Mutwillensstrafe) kommt vorliegend aber allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht einerseits auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seines Antrags (vgl. VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096, 0097, mwN), sowie andererseits auf Nichtverhängung einer Mutwillensstrafe in Betracht.

10       Im Übrigen bezeichnet das vom Revisionswerber angeführte Eigentumsrecht kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. erneut VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

11       Der Revisionswerber führt im unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt somit keine subjektiven Rechte an, in denen er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

12       Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070132.L00

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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