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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332Rechtssatz
Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2012/05/0090 und 0091, mwN). Das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050096.L00Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021