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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Baubehörde hat selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L07Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021