RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2021/05/0021

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §87c Abs3
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art132 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs8

Rechtssatz

Eine allenfalls verfehlte kompetenzrechtliche Argumentation einer (Landes-)Behörde bei Vollziehung eines Landesgesetzes löst grundsätzlich keine Legitimation des sachlich betroffenen Bundesministers zur Bekämpfung der in Vollziehung eines Landesgesetzes ergangenen Entscheidung des VwG aus. Dies gilt insbesondere auch für die Auslegung von sogenannten salvatorischen Klauseln in Landesgesetzen, die die Nichtanwendung eines Landesgesetzes entweder vom Eingreifen einer Bundeskompetenz (die die Landesgesetzgebungskompetenz verdrängt, wie etwa im Fall des Wasserrechts für Wasserkraftanlagen im engeren Sinn gegenüber dem Baurecht des Landes) oder von der tatsächlichen Ausübung einer Bundeskompetenz abhängig machen (vgl. § 1 Abs. 4 Tir BauO 2018). Auch in derartigen Fällen vermag eine allfällige Fehlvorstellung der Organe der Landesvollziehung und des VwG von der Reichweite des Bundeskompetenztatbestandes oder der konkreten Auslegung der bundesgesetzlichen Bestimmung, von der die Anwendbarkeit der Landesnorm abhängt, nicht eine Revisionslegitimation des sachlich betroffenen Bundesministers zu begründen. Die Einräumung einer Revisionslegitimation gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG durch einfaches Gesetz ist in diesen Fällen dem Landesgesetzgeber als Materiengesetzgeber vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050021.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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