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L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll SteiermarkNorm
AWG Stmk 2004 §17Rechtssatz
Mit dem verwaltungsbehördlichen Bescheid des Bürgermeisters wurde der mitbeteiligten Partei die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen aus privaten Haushalten gemäß § 17 Stmk AWG 2004 untersagt und die Entfernung der entsprechenden Sammelautomaten angeordnet. Da "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, hatte das VwG über die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Untersagung (samt Entfernungsauftrag) nach § 17 Stmk AWG 2004 zu entscheiden. Bei dem nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde bestimmten Verfahrensgegenstand handelt es sich somit um eine Angelegenheit des Stmk AWG 2004 und nicht um eine solche des AWG 2002, und zwar unabhängig davon, ob das VwG in seiner Entscheidungsbegründung auch Bestimmungen des AWG 2002 ausgelegt hat. Da somit fallbezogen keine Angelegenheit nach dem AWG 2002 zu beurteilen ist, kann sich die Bundesministerin zur Legitimation ihrer Revision nicht auf die von ihr herangezogene Bestimmung des § 87c Abs. 3 AWG 2002 stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050021.L06Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021