RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2019/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §45 Abs6
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0251 E 20. November 2007 RS 6

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nur dadurch verletzt werden, dass hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer die entsprechende Unschädlichkeit rechtlich nicht sichergestellt ist. Es kommt ihm aber kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, ob diese Sicherstellung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder erst durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von Auflagen erzielt wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L04

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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