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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0251 E 20. November 2007 RS 6Stammrechtssatz
Der Nachbar kann in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nur dadurch verletzt werden, dass hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer die entsprechende Unschädlichkeit rechtlich nicht sichergestellt ist. Es kommt ihm aber kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, ob diese Sicherstellung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder erst durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von Auflagen erzielt wird.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L04Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021