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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 3Stammrechtssatz
Ein Nachbarrecht nach der NÖ BauO 2014 besteht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Das VwG hat diesbezüglich zutreffend auf § 45 Abs. 6 NÖ BauO 2014 verwiesen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BO 1996 VwGH 7.9.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung durfte durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L03Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021