RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2019/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 1996 §62 Abs3
BauO NÖ 2014 §45 Abs6
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Nachbarrecht nach der NÖ BauO 2014 besteht insofern, als baurechtliche Bestimmungen die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten sollen. Das VwG hat diesbezüglich zutreffend auf § 45 Abs. 6 NÖ BauO 2014 verwiesen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BO 1996 VwGH 7.9.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung durfte durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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