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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0073 E 24. November 2015 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0019, mwN), bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L02Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021