RS Vwgh 2021/7/29 Ra 2019/05/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §19
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0073 E 24. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2013/05/0019, mwN), bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050282.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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