RS Vwgh 2021/7/30 Ra 2021/05/0127

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1 litb
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem zu § 18 Abs. 1 Z 1 der NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 23. August 2012, 2011/05/0069, bereits ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, die darauf abstellt, dass das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, keine abweichenden Regelungen für Superädifikate vorsieht und der Eigentümer eines Superädifikates, ist er nicht alleiniger Grundeigentümer, daher seinem Baubewilligungsantrag den "Nachweis des Nutzungsrechtes" im Sinne der genannten Bestimmung anzuschließen hat. Auch, dass der in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der "Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum" nicht auf das Eigentum am Superädifikat, sondern auf das Grundeigentum abstellt, hat der VwGH im genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur sowie den Motivenbericht zu der dort in Rede stehenden Bestimmung bereits ausgesprochen. Der im Revisionsfall maßgebliche erste Halbsatz des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BauO 2014 ist wortgleich mit der dem genannten Erkenntnis 2011/05/0069 zugrunde gelegten Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b der NÖ BauO 1996. Die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung trifft daher auch auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage zu; auch für den Fall von Alleineigentum an einem Superädifikat ergibt sich daraus kein gegenteiliges Ergebnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050127.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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