Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob sich eine bestimmte Werbeanlage in einer wertvollen Blickbeziehung von und zu einem bestimmten markanten öffentlichen Gebäude befindet, betrifft nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt würde, dass die diesbezügliche Beurteilung des LVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050073.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021