RS Vwgh 2021/7/30 Ra 2021/05/0073

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z2
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob sich eine bestimmte Werbeanlage in einer wertvollen Blickbeziehung von und zu einem bestimmten markanten öffentlichen Gebäude befindet, betrifft nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt würde, dass die diesbezügliche Beurteilung des LVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050073.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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