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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist (vgl. zu all dem etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170130.L02Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021