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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 4Stammrechtssatz
Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170130.L01Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021