Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Auch im Fall der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat samt dortiger Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und Übergang der Zuständigkeit auf diesen Mitgliedstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, ist das Rechtschutzinteresse des Revisionswerbers zu verneinen (vgl. etwa zuletzt VwGH 27.5.2021, Ra 2020/19/0184, zum fehlenden rechtlichen Interesse des Revisionswerbers an der Beseitigung des mit Revision bekämpften Erkenntnisses auch im Fall der Ausreise des Revisionswerbers in einen anderen Staat als seinen Herkunftsstaat). Das Verfahren war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010219.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021