Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen des F N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen 1. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Oktober 2019, Zl. LVwG 41.28-2227/2019-2, (protokolliert zu Ra 2019/07/0131) betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verhängung einer Mutwillensstrafe sowie 2. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Dezember 2019, Zl. LVwG 80.28-2750/2019-2, (protokolliert zu Ra 2020/07/0012) betreffend Säumnisbeschwerde, jeweils in einer Angelegenheit der Bodenreform (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Der Revisionswerber war Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft und damit Mitglied einer Agrargemeinschaft nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985. Seit dem 15. Dezember 2014 (Grundbucheintragung) ist der Sohn des Revisionswerbers Eigentümer dieser Stammsitzliegenschaft.
2 Mit Schreiben vom 24. April 2014 richtete der Sohn des Revisionswerbers eine Minderheitenbeschwerde betreffend Vorgänge in der Agrargemeinschaft an die belangte Behörde; am 1. Dezember 2014 brachte er eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde ein. Die belangte Behörde wies diese Anträge mit Bescheid vom 17. Februar 2015 mangels Parteistellung zurück, weil der Sohn des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht Eigentümer der Stammsitzliegenschaft hinsichtlich der betroffenen Agrargemeinschaft war. Dieser Bescheid wurde (nur) dem Sohn des Revisionswerbers zugestellt.
3 Der Revisionswerber beantragte am 12. Jänner 2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 und führte zugleich die Bescheidbeschwerde aus. Er brachte dazu vor, dass ihm der genannte Bescheid erst am 12. Jänner 2019 durch seinen Sohn übermittelt worden sei und sich aus diesem Bescheid ergebe, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung seines Sohnes grundbücherlicher Eigentümer der Stammsitzliegenschaft und damit antragslegitimiert gewesen sei. Weil ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei, habe er die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde versäumt.
4 Weiters ersuchte der Revisionswerber am 29. April 2019 „bezugnehmend auf (seinen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ... und Bescheidbeschwerde vom 12.01.2019 ... um Zuerkennung (seiner) Parteistellung“ sowie um bescheidmäßige Erledigung.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Bescheides vom 17. Februar 2015 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Weiters wurde über den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200 verhängt.
6 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 22. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis hat es für nicht zulässig erklärt.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass der Revisionswerber die Stammsitzliegenschaft mittlerweile seinem Sohn übergeben habe. Lediglich den jeweiligen Eigentümern kämen Parteirechte im agrarbehördlichen Verfahren zu. Frühere Mitglieder hätten auch dann keine Parteistellung, wenn das Verfahren einen Vollversammlungsbeschluss betreffe, der noch zu einem Zeitpunkt gefasst worden sei, zu dem sie noch selbst Eigentümer gewesen seien.
8 Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde vornehmlich die Nichterledigung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung releviert wurde, führte das Verwaltungsgericht weiters aus, dass der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Wiedereinsetzungsantrag mitenthalten und mit dem bekämpften (zurückweisenden) Bescheid miterledigt sei. Der Antrag vom 29. April 2019 habe daher keine gesonderte Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst. Auch die Erwägungen der belangten Behörde zur Mutwillensstrafe seien nicht korrekturbedürftig.
9 Am 3. November 2019 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Verwaltungsgericht und begründete diese damit, dass die belangte Behörde über seinen Antrag vom 29. April 2019 („Feststellung der Parteistellung betreffend des Wiedereinsetzungsantrags“) noch keinen Feststellungsbescheid erlassen habe.
10 Mit dem zweitangefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss hat es ebenfalls für nicht zulässig erklärt.
11 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der betreffende Wiedereinsetzungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Mit der Zurückweisung eines Antrags mangels Parteistellung sei das Fehlen der Parteistellung des Antragstellers bereits festgestellt. Ein während des Verfahrens zusätzlich gestellter Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung löse keine weitere Entscheidungspflicht der Behörde aus, weil die Frage der Parteistellung mit der antragserledigenden Entscheidung bereits beantwortet sei.
12 2. Die einerseits gegen das Erkenntnis vom 22. Oktober 2019 (zu Ra 2019/07/0131) und andererseits gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2019 (zu Ra 2020/07/0012) gerichteten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
13 Zur Zulässigkeit der Revisionen wird in diesen jeweils gleichlautend vorgebracht, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag auf Feststellung der Parteistellung nicht im Wiedereinsetzungsantrag enthalten und auch nicht mit diesem bereits entschieden worden. Es sei überhaupt kein Feststellungsbescheid mit entsprechendem Spruch zur fraglichen Parteistellung ergangen. Ein solcher Feststellungsbescheid sei jedoch zulässig, um durch seinen Spruch, dem in diesem Fall Rechtskraftwirkung nicht abgesprochen werden könne, zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme und sie daher dem Verfahren beizuziehen sei (Hinweis auf VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299).
14 Die Revision gegen das Erkenntnis vom 22. Oktober 2019 bringt zu ihrer Zulässigkeit darüber hinaus vor, dass die verhängte Mutwillensstrafe aufzuheben sei. Nach der der Judikatur zu § 35 AVG käme die Verhängung einer Mutwillensstrafe nur „im Ausnahmefall“ in Betracht, weil mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei (Hinweis auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0183).
3.1. Allgemeines
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Klarstellend ist vorauszuschicken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber mit seiner Eingabe vom 29. April 2019 die Zuerkennung bzw. Feststellung seiner Parteistellung in jenem Verwaltungsverfahren begehrt hat, das mit der Minderheitenbeschwerde seines Sohnes vom 24. April 2014 eingeleitet wurde und in dem der an seinen Sohn gerichtete Zurückweisungsbescheid vom 17. Februar 2015 ergangen ist. Gegen diese Annahme wenden sich die Revisionen nicht.
3.2. Zum Erkenntnis vom 22. Oktober 2019, soweit damit die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags bestätigt wurde
19 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis der Sache nach den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen, weil es dessen Parteistellung verneinte. Dies ist - auch wenn sich entsprechende klarstellende Ausführungen in den Entscheidungsgründen finden - nicht von der in der Revision dazu einzig aufgeworfenen Frage abhängig, ob ein (gesonderter) Feststellungsbescheid zur Parteistellung zu ergehen hat.
20 Die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Revisionswerber in jenem Verfahren, in dem er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, keine Parteistellung zukomme, wird in der Revision nicht bekämpft.
21 Die Revision zeigt somit diesbezüglich keine Rechtsfrage auf, von deren Lösung sie abhängen würde.
3.3. Zum Erkenntnis vom 22. Oktober 2019, soweit damit die Verhängung der Mutwillensstrafe bestätigt wurde
22 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes - konkret VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 - abgewichen sein soll. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei; er sei nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe. Mutwillig nehme die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handle.
23 Die Revision bringt lediglich pauschal vor, dass das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar sei, ohne substantiiert auf den vorliegenden Fall bezogen darzulegen, warum dem Verwaltungsgericht eine Fehlbeurteilung hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung unterlaufen sein soll.
24 In den Revisionszulässigkeitsgründen hat der Revisionswerber konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074, mwN).
25 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Verhängung der Mutwillensstrafe wurde somit nicht dargetan.
3.4. Zum Beschluss vom 9. Dezember 2019 betreffend die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Parteistellung
26 Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde liegt die Ansicht zu Grunde, dass ein (gesonderter) Bescheid zur Feststellung der Parteistellung nicht zu ergehen hat, wenn ein Antrag des betreffenden Einschreiters in diesem Verfahren bereits mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.
27 Dass das Verwaltungsgericht damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
28 Das von ihr dazu angeführte Erkenntnis vom 16. September 2010, 2007/09/0299, behandelte die Zuständigkeit für die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung und die Frage, inwieweit ein solcher Bescheid Rechtskraftwirkungen entfaltet. Solche Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar auch ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren „an sich zulässig“ sei, um zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt und sie daher dem Verfahren beizuziehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung jedoch nur unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0071, mwN).
29 Ein Feststellungsbescheid ist demnach ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Wiedereinsetzungsverfahren) der Fall (vgl. VwGH 31.1.2008, 2007/06/0144, mwN, zu einem Baubewilligungsverfahren, in dem nicht förmlich im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Parteistellung der Nachbarn abgesprochen wurde).
30 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist im vorliegenden Fall ein Feststellungsbescheid über seine Parteistellung nicht zulässig, weil über diese Frage im Rahmen der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags bereits abgesprochen wurde. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.
4. Ergebnis
31 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
32 Von der jeweils beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 2. August 2021
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070131.L00Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021