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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, darf die Aufnahme des beantragten Beweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VwG sei bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt. Eine solche Sichtweise stellt nämlich eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180204.L02Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021