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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs5Rechtssatz
Das BVwG legte seiner rechtlichen Begründung die Annahme einer "Berufungsfrist" von 2 Wochen gemäß § 63 Abs. 5 AVG zugrunde. Der VfGH hat aber bereits mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12 ua., die in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, der in diesem Fall eigentlich zur Anwendung gelangenden Norm, enthaltene Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt. Im vorliegenden Fall gilt somit - entgegen der Annahme des BVwG - jedenfalls eine Beschwerdefrist von vier Wochen gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0530, mwN; VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168, mwN; VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0494, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180008.L02Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021