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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des B A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), denBeschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 19. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die antragstellende Partei, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 29. Mai 2020 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 7. Juli 2021 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt der das Beschwerdeverfahren erledigenden mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 29. Juni 2021, W203 2231388-1/9Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 29.4.2021, Fr 2021/18/0022, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180030.F00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021