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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Mai 2021, Zl. 405-8/124/1/5-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei organisiert die Sicherheitsdienstleistungen am Zivilflughafen in der Stadt S.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis (vorerst) 30. Juni 2020 abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid - mit einer Maßgabebestätigung - ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es einen einfachgesetzlichen Entschädigungsanspruch „gemäß §§ 20 iVm 30 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz sowie §§ 24 iVm 32 Abs. 2 Z 7 Epidemiegesetz (allenfalls auch in Zusammenschau mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz) bei einer verfassungskonformen Interpretation der einschlägigen Normen ... gibt. Dies insbesondere nicht hinsichtlich der von Verdienstentgängen aufgrund von epidemiologisch verhängten Vorkehrungen und Maßnahmen betroffenen Betrieben, die von nahezu sämtlichen alternativen den eigentums- und erwerbsbegründenden Eingriff durch den Staat ausgeschlossenen Betrieben.“
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde in der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile klargestellt, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG voraussetzt, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Danach ist Anspruchsvoraussetzung also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder -beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall schon nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei aber nicht. Auch eine von § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vorausgesetzte Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG (vgl. etwa VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020) lag nicht vor.
8 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den auf § 32 EpiG gestützten Entschädigungsanspruch der revisionswerbenden Partei zu Recht verneint.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030131.L00Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021