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L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Forschungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann Dr. J E in S, dieser vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. April 2021, Zl. LVwG-552073/3/KLe, betreffend eine Angelegenheit nach dem OÖ JagdG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, vom 25. Februar 2021 war der Jagdgesellschaft R als der Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebiets R über ihren Antrag gemäß § 48 Abs. 3 bis 6 OÖ JagdG die Bewilligung zur Bejagung von zwei Auerhahnen im Eigenjagdgebiet R unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt worden.
2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht über die dagegen von der nunmehrigen Revisionswerberin erhobene Beschwerde entschieden: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
3 § 48 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 41/2020, trifft Regelungen über die Schonzeiten und erlaubt der Landesregierung, unter näher genannten Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, wonach u.a. während der Schonzeit die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt noch gefangen noch getötet werden dürfen, zu bewilligen (§ 48 Abs. 3 bis 6).
4 Gemäß § 91a Abs. 1 OÖ JG sind berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteirechten in Oberösterreich befugt sind.
5 Gemäß § 91a Abs. 2 leg. cit. ist in Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 leg. cit. der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
6 Gemäß § 91a Abs. 3 leg. cit. haben berechtigte Umweltorganisationen das Recht, gegen Bescheide gemäß § 48 Abs. 5 und 7 sowie § 49 Abs. 3 leg. cit. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen.
7 Die Revisionswerberin hatte als anerkannte Umweltorganisation die Parteirechte nach § 91a Abs. 2 OÖ JG und gemäß § 91a Abs. 3 OÖ JG das Recht, gegen den Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 3 und 5 OÖ JG Beschwerde zu erheben. Diese gesetzlichen Regelungen räumen ihr zwar ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht, nicht aber die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.
8 Ausgehend davon ist ihre Stellung im Verfahren nach § 48 OÖ JG die einer Formalpartei, der die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2017/03/0010, mwN).
9 Für eine solche Geltendmachung prozessualer Rechte der revisionswerbenden Partei besteht vorliegend aber kein Anhaltspunkt.
10 Da der Revisionswerberin nach dem Gesagten die Legitimation zur Erhebung der Revision fehlt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2021
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030128.L00Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021