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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bürgerinitiative N, vertreten durch M S in N, diese vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Februar 2021, Zl. LVwG 50.21-1967/2020-5, betreffend Zurückweisung einer „Petition“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Bürgerinitiative N (idF: revisionswerbende Partei) richtete am 2. Jänner 2020 unter dem Betreff „Unterschriftenliste einer von mehr als 100 Personen eingebrachten ‚qualifizierten‘ Petition gem. § 32 Abs. 4 GeoLT an den Landtag Steiermark“ einen als „Petition“ bezeichneten Schriftsatz an den Landtag Steiermark mit dem Begehren, „mittels dieser Petition, die nachfolgend vorgeschlagene Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, unter Zugrundelegung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, durchzuführen“.
2 Dieser Schriftsatz hatte als „Titel und Inhalt der Petition“ folgenden Inhalt:
„Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes in der Steiermark, bis durch einen Umweltbericht im Sinne des § 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) LGBl. Nr. 49/2010 idgF. die Beurteilung des Gesundheitsrisikos für die Bevölkerung und die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der flächendeckenden Anwendung dieser Technologie für alle Lebensbereiche, abgeschlossen ist, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G, mit den Grundsätzen des Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) LGBl. Nr. 49/2010 idgF. vereinbar ist.“
3 In der Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, aus der „Abhandlung des BMVIT zur Breitbandstrategie 2030“ sei zu entnehmen, dass die Ziele des flächendeckenden Breitbandausbaus durch flächendeckende Anwendung der 5G-Funktechnik samt den damit verbundenen schädlichen Auswirkungen durch Strahlenbelastung erreicht werden sollten. Da der Bund in Sachen Mobilfunk keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe und auch das Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 eine solche nicht vorsehe, sei nicht einsehbar, dass auch die Länder im Zuge der Anwendung der Raumordnungsgesetze keine Umweltprüfung durchführten, zumal deren Raumordnungsgesetze auf das Fernmeldewesen anzuwenden seien.
Es liege daher in der Verantwortung der Bundesländer, die neue „Breitbandstrategie 2030“ auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes ihres Bundeslandes hin zu überprüfen.
4 Die revisionswerbende Partei wurde daraufhin mit Schreiben vom 19. Mai 2020 eingeladen, ihre „Petition“ am 26. Mai 2020 im Petitionsausschuss des Landtages Steiermark vorzutragen.
5 Nachdem dies geschah, teilte der Petitionsausschuss des Landtags Steiermark der revisionswerbenden Partei mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 - zusammengefasst - Folgendes mit:
Soweit gemäß § 1 Abs. 3 StROG durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt werde, komme den Bestimmungen des StROG keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung zu. Zweck des TKG 2003, eines Bundesgesetzes, sei es, die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Gemäß § 73 TKG 2003 müssten Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein.
In die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fielen somit jene für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebs solcher Anlagen und die Abwehr der von ihnen typischerweise ausgehenden Gefahren. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit seien daher von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst. Es sei dem Landesgesetzgeber daher verwehrt, Regelungen zu treffen, die die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ tangierten. Überdies seien im Vollzug landesrechtliche Vorschriften verfassungskonform auszulegen, was auch für die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes gelte, die sich ausschließlich auf Antennen- und Funkanlagentragmasten bezögen. Die Errichtung und der Betrieb der Antennen selbst richte sich nach den einschlägigen Bestimmungen des TKG 2003, diese seien nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur einer Genehmigung durch die Baubehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich. Die Baubehörde habe demzufolge im Bauverfahren lediglich zu beurteilen, ob sich die projektierten Tragmasten von Antennen- und Funkanlagen unter dem Gesichtspunkt des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes als genehmigungspflichtig erweisen und deren Standfestigkeit gegeben sei.
Eine Umweltprüfung gemäß § 4 StROG sei im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (so auch von örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen) durchzuführen, wenn diese Planungen geeignet seien, Grundlage für ein UVP-pflichtiges Projekt zu sein oder Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Weiters seien Planungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hätten. Da die Errichtung von Antennen- und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (§ 33 Abs. 5 Z 6 StROG) zulässig sei und daher nie der Fall eintreten könne, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich sei, scheide schon aus diesem Grund die Durchführung einer Umweltprüfung aus. Im Übrigen könne von Tragkonstruktion für Antennenanlagen - nur diese unterlägen der Landeskompetenz - keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen.
Die Durchführung einer Umweltprüfung für die in die Länderkompetenz fallenden Tragmasten von Antennen- und Funkanlagen komme daher nicht in Frage. Die Länder seien somit nicht befugt, Maßnahmen zu setzen, die die Breitbandinitiative des Bundes mit dem Ausbau des 5G Mobilfunknetzes behinderten.
6 In der Folge machte die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 geltend, ihr Begehren sei auch als Antrag an die - laut Geschäftsordnung „für den Gesetzesvollzug“ - zuständige Landesrätin eingebracht worden und als Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen gewesen, was Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG auslöse.
Sie ersuche deshalb um Bescheiderlassung innerhalb der sechsmonatigen Frist, ansonsten würde sie eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einbringen.
7 Daraufhin erging der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 7. Juli 2020, mit dem die „Petition“ mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde. Seine Begründung entsprach inhaltlich den Ausführungen im Schriftsatz des Petitionsausschusses vom 27. Mai 2020.
8 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung, „dass das Land für die Erstellung eines Umweltberichtes betreffend den flächendeckenden 5G Mobilfunkausbau zuständig“ sei.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
10 Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, die gegenständliche „Petition“ sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß einer Behandlung unterzogen und gesetzeskonform nach Beratung durch den Petitionsausschuss schriftlich beantwortet worden.
Eine bescheidmäßige Erledigung einer Petition sei in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs beinhalte das Petitionsrecht keinen über die Weiterleitung an das zuständige Organ hinausgehenden Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung.
Da die revisionswerbende Partei mit dieser „formlosen Erledigung“ nicht einverstanden gewesen sei, habe sie mit E-Mail vom 28. Mai 2020 die bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens, das auch als Antrag iSd § 13 AVG eingebracht worden sei, verlangt.
Die belangte Behörde habe diesem - unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung bestehenden - Erledigungsanspruch mit dem nun angefochtenen Bescheid entsprochen und zutreffend ausgeführt, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ tangieren. Dem Landesgesetzgeber komme als Baurechtsgesetzgeber aufgrund der verfassungsgesetzlichen Kompetenzlage (Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG „Fernmeldewesen“) keine Zuständigkeit zu, Gesichtspunkte betreffend gesundheitliche Belange in Bezug auf Fernmeldeanlagen zu regeln (was näher ausgeführt wurde).
Das StROG enthalte keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Umweltprüfung - außerhalb von Verfahren zu überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen - im Hinblick auf eine strategische Umweltprüfung zu ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegenden Materien. Auch sei ihm eine Antragstellung auf Durchführung der im StROG normierten raumplanerischen Verfahren fremd: Es handle sich um keine individuellen Verwaltungsakte, sondern um generelle Rechtsinstrumente der Raumordnung des Landes, die keinen Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung beinhalten würden, wie es von der revisionswerbenden Partei angestrebt werde.
Nur weil die revisionswerbende Partei ihre Eingabe als Antrag iSd § 13 AVG deklariere, führe dies nicht dazu, dass dieser Antrag nunmehr einer meritorischen Auseinandersetzung zu unterziehen sei; eine Parteistellung bei der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 StROG sei nicht gegeben.
Da die Errichtung von Antennen und Funkanlagentragmasten sowohl in jeder Baulandkategorie als auch im Freiland (§ 33 Abs. 5 Z 6 StROG) zulässig sei, könne der Fall nicht eintreten, dass zum Zwecke der Errichtung solcher Anlagen eine Änderung des Flächenwidmungsplanes notwendig sei, was gegebenenfalls eine Umweltprüfung erfordere.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Soweit der mit „Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ überschriebene Abschnitt IV. der vorliegenden Revision, der die demnach maßgeblichen Gründe enthalten sollte, sich nicht darauf beschränkt, Auszügen aus dem angefochtenen Erkenntnis Rechtsansichten der revisionswerbenden Partei gegenüberzustellen (womit keine klar formulierte Rechtsfrage dargestellt wird, die bei Entscheidung über die Revision zu lösen wäre), wird darin nur insoweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, als Folgendes geltend gemacht wird:
16 Das Verwaltungsgericht habe, indem es seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen sei, tragende Verfahrensgrundsätze missachtet; es sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.
17 Damit wird schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, weil nicht zugleich die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels dargelegt wird. Insbesondere fehlt im Hinblick auf die mit der Verletzung der Pflicht „zur amtswegigen Wahrheitserforschung“ behaupteten Feststellungsmängel jegliche Darlegung jener Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und ist nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachenfeststellungen vom Revisionswerber in Zweifel gezogen werden oder welche ergänzenden, für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen relevanten Tatsachenfeststellungen nach Ansicht des Revisionswerbers zu treffen gewesen wären.
18 Ebensowenig zielführend ist das weitere, das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend machende Vorbringen, es gebe „keine klare Aussage des VwGH zur Kompetenztrennung“ bzw. es gebe „im Bereich der Telekommunikation“ noch keine Rechtsprechung „bezüglich einer Umweltprüfung auf Basis der steirischen Gesetze iVm der SUP-Richtlinie 2001/42/EG“.
19 Die revisionswerbende Partei hatte im Gefolge eines als „Petition“ betitelten Schriftsatzes die bescheidmäßige Erledigung ihrer - die Nichtdurchführung einer Umweltprüfung nach dem StROG monierenden - Eingabe beantragt und gegen den entsprechenden Bescheid, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen worden war, Beschwerde eingebracht, über die mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis entschieden worden ist.
20 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall die folgenden Rechtsvorschriften von Interesse.
21 Artikel 11 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:
„Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.“
22 Artikel 76 des (Steiermärkischen) Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010 (L-VG) - enthalten im mit „Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes“ überschriebenen 5. Abschnitt des L-VG - lautet:
„Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.“
23 § 32 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005 (GeoLT), lautet auszugsweise:
„Petitionsausschuss
(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben.
(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.
(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mehr als 100 Personen eingebracht, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
...“
24 Die §§ 110 und 111 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, - enthalten im mit „Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht“ überschriebenen VII. Abschnitt dieses Gesetztes - lauten:
„§ 110
Eingaben an Organe des Landes
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.
(2) Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Im Hinblick auf § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Eingabe den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes in der Steiermark und deren eigenhändige Unterschrift enthalten.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
§ 111
Behandlung der Eingaben
(1) Eingaben an Organe des Landes sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Eingaben an den Landtag werden vom Petitionsausschuß nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages behandelt.
(3) Bei schriftlichen Eingaben an andere Organe des Landes, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(4) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.“
25 Die §§ 1, 4, 5, 8, 11, 14, 21, 24, 25, 38, 40 und 66 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 (StROG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung in der Steiermark.
(2) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.
...
§ 4
Umweltprüfung
(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (§ 5) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,
1. Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder
2. Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.
(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Hierbei sind zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
2. die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme,
3. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
4. der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete,
5. die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
6. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes.
Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen.
(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn
1. eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder
2. die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.
(4) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.
(5) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen.
§ 5
Umweltbericht
Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hat insbesondere zu enthalten:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen;
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
10. eine nicht technische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
...
§ 8
Rechtswirkung der Planungsinstrumente
(1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen.
...
§ 11
Entwicklungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
...
§ 14
Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:
1. die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen
2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und
3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.
(2) Der Entwurf ist - einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 - an folgende Stellen zu übermitteln:
...
(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.
(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt.
(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.
...
§ 21
Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
...
§ 24
Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:
1. Die Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,
2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann,
3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt geben kann, und
4. den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Abs. 5.
(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.
(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Z 2 bis 7) zu benachrichtigen:
...
(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.
(5) Das örtliche Entwicklungskonzept muss allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden. Bei Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann davon abgesehen werden, sofern keine Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) durchzuführen ist.
(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(7) Der Beschluss über das örtliche Entwicklungskonzept in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs. 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung ehestmöglich zur Genehmigung vorzulegen:
1. das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept (2fach) sowie die dem Plan zugrundeliegenden elektronischen Daten,
2. der Erläuterungsbericht (2fach) und
3. der Verfahrensakt einschließlich der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
(10) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
2. einem Entwicklungsprogramm widersprochen wird,
3. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
4. mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann,
5. den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.
(11) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde alle Versagungsgründe mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben. Fasst der Gemeinderat zur Beseitigung von Versagungsgründen oder aus anderen Gründen einen Änderungsbeschluss, so gilt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der ursprüngliche Genehmigungsantrag als zurückgezogen und sind die geänderten Unterlagen gemäß Abs. 9 neu vorzulegen.
(12) Die Landesregierung hat über das örtliche Entwicklungskonzept innerhalb von sechs Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Bei einer Neuvorlage gemäß Abs. 11 letzter Satz beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das örtliche Entwicklungskonzept mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist die Gemeinde zu informieren.
...
§ 25
Flächenwidmungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
...
§ 38
Verfahren zur Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes
(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:
1. die Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,
2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann,
3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt geben kann,
4. allenfalls den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Abs. 5.
(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.
(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Z 3. bis 8.) zu benachrichtigen:
...
(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 und 2) ist der Umweltbericht (§ 5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.
(5) Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung muss der Flächenwidmungsplan samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung kann der Flächenwidmungsplan samt Begründung für die Nichterforderlichkeit allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.
(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(7) Der Beschluss über den Flächenwidmungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs. 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.
(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung ehestmöglich zur Genehmigung vorzulegen:
1. der beschlossene Flächenwidmungsplan (2fach) sowie die dem Plan zugrunde liegenden elektronischen Daten,
2. der Erläuterungsbericht (2fach) und
3. der Verfahrensakt einschließlich der privatwirtschaftlichen Maßnahmen gemäß § 35 sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.
(10) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
2. einem Entwicklungsprogramm oder einem örtlichen Entwicklungskonzept widersprochen wird,
3. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
4. mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann,
5. den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.
...
§ 40
Bebauungsplanung
(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.
...
(6) Im Verfahren zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind die grundbücherlichen Eigentümer
1. der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören und ist der Entwurf durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und ortsüblich kundzumachen oder
2. der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören, wenn dies im Sinn der Raschheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liegt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen.
Bezüglich der Anhörung gilt als Zustelladresse jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplanes keinen Einfluss. Innerhalb der Auflage- bzw. Anhörungsfrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden.
Überdies ist die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuhören.
Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 8 sinngemäß. Danach ist der Bebauungsplan kundzumachen.
...
§ 66
EU-Recht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30;
...“
26 Wie der Verfassungsgerichtshof (vgl. etwa VfGH 25.6.2009, B2358/07) ausgeführt hat, besteht das Petitionsrecht gemäß Art. 11 StGG in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren.
27 Dieses Recht ist in den oben zitierten Steiermärkischen Landesvorschriften betreffend Landeskompetenzen näher ausgestaltet: Art. 76 L-VG verpflichtet (ebenso wie § 111 Abs. 1 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes) die zuständigen Organe des Landes, entsprechende Eingaben „umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten“. Dem Petitionsausschuss (vgl. § 32 GeoLT) obliegt es gegebenenfalls, den Antragsteller zur Anhörung einzuladen und die Eingabe schriftlich zu beantworten (§ 32 Abs. 4 GeoLT).
28 Einen darüber hinausgehenden - inhaltlichen - Erledigungsanspruch (etwa auf Erlassung der gewünschten Anordnung) räumen diese Vorschriften nicht ein. Sie stehen insoweit in Einklang mit den sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Grundsätzen: Danach beinhaltet das Petitionsrecht keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung (vgl. erneut VfGH 25.6.2009, B2358/07).
29 Im Revisionsfall hat die revisionswerbende Partei den mit „Petition“ bezeichneten Schriftsatz vom 2. Jänner 2020 beim Landtag Steiermark eingebracht. Sie wurde danach gemäß § 32 Abs. 4 GeoLT zur Anhörung vor den Petitionsausschuss geladen und ist dieser Einladung nachgekommen. Ihre Eingabe wurde vom Petitionsausschuss schriftlich mit Erledigung vom 27. Mai 2020 beantwortet. Die mit der „Petition“ angerufenen Organe des Landes sind also ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen (was insoweit von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird); die Antwort des Petitionsausschusses vom 27. Mai 2020 konnte die revisionswerbende Partei nicht in Rechten verletzen.
30 Einzugehen bleibt auf den in der Folge gestellten Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bescheiderlassung über ihre als Anbringen iSd § 13 AVG zu deutende Eingabe. Dieser Antrag wurde mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 StROG nicht gegeben seien.
31 Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).
32 Verordnungen sind im Allgemeinen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen, ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch regelmäßig - solange eine ausdrückliche oder zumindest implizite gesetzliche Anordnung oder ein entsprechendes unionsrechtliches Gebot fehlt - keinen inhaltlichen Erledigungsanspruch (vgl. VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017).
33 Der von der revisionswerbenden Partei gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung war von der belangten Behörde (bestätigt durch das angefochtene Erkenntnis) zurückgewiesen worden, weil hinsichtlich der in der Eingabe geltend gemachten, in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Aspekte (gesundheitliche Belange, Sinnhaftigkeit des 5-G-Ausbaus) keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers bestehe und die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 4 StROG nicht gegeben seien.
34 Zudem kenne das StROG keine Antragstellung auf Durchführung der in diesem Gesetz normierten raumplanerischen Verfahren. Es handle sich dabei um keine individuellen Verwaltungsakte, sondern um generelle Rechtsinstrumente der Raumordnung des Landes, die keinen Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung begründeten.
35 Schon dieses Argument ist stichhältig:
36 § 4 StROG legt die Voraussetzungen fest, unter denen gegebenenfalls eine Umweltprüfung durchzuführen ist, nämlich im Rahmen der Erstellung von Plänen und Programmen, denen die Eignung zukommt, Grundlage für ein UVP-pflichtiges Projekt zu sein bzw. Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen, sowie für Planungen mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen.
37 Die Planungsinstrumente des StROG sind im Verordnungsweg zu erlassen (vgl. §§ 8 Abs.1, 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1).
38 Den Verfahrensbestimmungen zur Erlassung bzw. Änderung dieser Planungsinstrumente ist gemeinsam, dass zwar „jedermann“ Einwendungen erheben kann (vgl. §§ 14 Abs. 1 Z 3, 24 Abs. 1 Z 3, 38 Abs. 1 Z 4), dass diese aber nur „nach Möglichkeit“ zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 38 Abs. 6). Wenn das StROG normiert, dass diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu „benachrichtigen“ sind, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht (vgl. § 14 Abs. 5 und § 38 Abs. 8), aber keine weitergehenden diesbezüglichen Rechte einräumt, wird daraus deutlich, dass damit ein - gegebenenfalls Parteistellung begründender - Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung durch dieses Gesetz nicht eingeräumt wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
39 Das ausdrückliche Begehren der revisionswerbenden Partei auf Bescheiderlassung begründete somit zwar einen Erledigungsanspruch, allerdings nur auf Zurückweisung des Antrags. Dem wurde von der belangten Behörde auch Rechnung getragen; die Bestätigung dieser Entscheidung durch das angefochtene Erkenntnis entspricht daher der Rechtslage.
40 Bei diesem Ergebnis kommt dem in der Zulässigkeitsbegründung behauptetem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Relevanz zu:
41 Da das (nach seinem § 1 Abs. 3 ohnehin auf Landeskompetenzen begrenzte) StROG keinen individuellen Anspruch auf eine Sachentscheidung zur Erlassung der in Rede stehenden Planungsinstrumente einräumt, muss nicht näher auf die aufgeworfene Frage nach der „Kompetenztrennung im Fernmeldewesen“ eingegangen werden, weil auch die - der revisionswerbenden Partei offenbar vorschwebende - Annahme einer entsprechenden Landeskompetenz daran nichts änderte.
42 Entsprechendes gilt vor dem Hintergrund des Revisionsfalls auch für die Frage nach einer „Umweltprüfung auf Basis der steirischen Gesetze iVm der SUP-Richtlinie 2001/42/EG“ „im Bereich der Telekommunikation“.
43 Damit wird - schon mangels Bezugnahme auf den Sachverhalt und die angefochtene Entscheidung - auch nicht konkret dargelegt, welche vom Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision zu beantwortende Rechtsfrage damit angesprochen werden soll.
44 Im Übrigen: Im Revisionsfall ist allein zu klären, ob der revisionswerbenden Partei auf Grund ihres Antrags vom 28. Mai 2020 ein inhaltlicher Erledigungsanspruch zukam, was auf Basis des StROG klar zu verneinen ist.
45 Zwar könnte ungeachtet dieser nationalen Regelung bei Bestehen eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert, gegebenenfalls ein Antragsrecht und damit ein inhaltlicher Erledigungsanspruch bejaht werden (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).
46 Dies ist allerdings - im Lichte der Zulässigkeitsausführungen der Revision - nicht zu erkennen.
47 Mit dem StROG wird - u.a. - die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) umgesetzt (§ 66 Z 1 StROG); die Festlegung in § 4 StROG, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen ist, folgt inhaltlich Art. 3 der SUP-RL.