TE Vwgh Beschluss 2021/8/10 Ra 2021/02/0161

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gluckgasse 2/6a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Mai 2021, 405-4/3809/1/9-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil das Verwaltungsgericht entgegen § 44a VStG und der einschlägigen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 23.10.1991, 91/02/0073, VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, und VwGH 17.4.2012, 2010/04/0057) den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatort ausgetauscht habe.

5        Abgesehen davon, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte und in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebene Rechtsprechung lediglich allgemeine Aussagen zu § 44a VStG enthält, beschränkt sich ihre Argumentation zum unkonkreten Tatort auf den Austausch von Ortsnamen. Tatsächlich findet sich sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis die Beschreibung des Tatortes auch mit einer exakten Angabe eines Straßenkilometers der B 311 und einer Fahrtrichtung, weshalb die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht. Dass diese Angaben dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprächen, hat die Revisionswerberin nicht behauptet.

6        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020161.L00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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