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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W in T, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Mai 2021, 405-4/3625/1/21-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l ergeben. Aus diesem Grund habe der Revisionswerber § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO verletzt.
5 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil es entgegen der Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/11/0106, und VwGH 11.7.2001, 2002/03/0250 [richtig: 2000/03/0250]) darauf ankomme, in welcher Sphäre es liege, dass der Beweis der Blutanalysierung nicht zustande gekommen sei.
6 Dabei verkennt der Revisionswerber, dass es in den angeführten Erkenntnissen um die Frage ging, wie mit der bereits abgenommenen Blutprobe, die dort von Gendarmeriebeamten übernommen worden war, zu verfahren sei. Vorliegend hat der Revisionswerber die Blutabnahme angestrebt, die nach den Feststellungen deswegen nicht zustande gekommen ist, weil er sich im Krankenhaus nicht ausweisen habe können. Die vom Revisionswerber zitierte Judikatur unterscheidet sich daher schon im Sachverhalt vom Revisionsfall und ist demnach auf diesen nicht anwendbar.
7 Entgegen der weiter vom Revisionswerber vertretenen Ansicht, es fehlten Feststellungen zu den Umständen des Nichtzustandekommens der Blutprobe, ist er darauf zu verweisen, dass das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (etwa VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0135, mwN). Alle weiteren mit der Frage der unterlassenen Blutprobe zusammenhängenden Argumente sind daher nicht geeignet, eine wesentliche Rechtsfrage zu begründen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020152.L00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021