Norm
ABGB §677 Abs2 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nicht medizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133721Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021