Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2019 verstorbenen H***** D*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblichen Kinder 1. mj E***** D*****, geboren am *****, und 2. mj T***** D*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Mutter M***** D*****, alle *****, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2020, GZ 43 R 290/20w-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Wird für ein minderjähriges Kind zur Erledigung eines bestimmten Geschäfts ein Kollisionskurator bestellt, scheidet nach ständiger Rechtsprechung damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus. Dieser verliert damit die Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, solange der Kollisionskurator im Amt ist (RS0006257). Dies wird im Revisionsrekurs nicht bezweifelt.
[2] Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im Verlassenschaftsverfahren für die minderjährigen Kinder des Erblassers wegen einer Interessenkollision mit deren ebenfalls erbansprechenden Mutter einen Kollisionskurator bestellt. Auch die Revisionsrekurswerber gehen davon aus, dass der Kollisionskurator für das gesamte Verlassenschaftsverfahren bestellt wurde.
[3] Die Ansicht des Rekursgerichts, aufgrund der rechtskräftigen Bestellung des Kollisionskurators, dessen Wirkungsbereich auch die Vertretung der Kinder im gesamten Verlassenschaftsverfahren umfasse, habe die Mutter als gesetzliche Vertreterin den einschreitenden Rechtsvertreter nicht wirksam mit der Vertretung der Kinder im Verlassenschaftsverfahren betrauen oder die Vertretung selbst vornehmen können, was zur Zurückweisung des namens der Kinder gestellten Antrags auf Akteneinsicht führen müsse, findet Deckung in der erörterten Rechtsprechung.
[4] 2. Ob und allenfalls in welchem Umfang schutzberechtigten Personen in einem sie betreffenden Pflegschaftsverfahren selbständige Verfahrensfähigkeit zukommen kann (vgl 6 Ob 243/20h Rz 25 = RS0133410 [Akteneinsicht auch durch Bevollmächtigte]; RS0005898), muss im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden. Auf die erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Behauptung, die minderjährigen Kinder hätten der Mutter Vollmacht zur Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt erteilt, kann schon wegen des im Revisionsrekursverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – geltenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 AußStrG) nicht eingegangen werden.
Textnummer
E132419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00176.20A.0624.000Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021