RS OGH 2021/6/24 2Ob119/20v, 2Ob111/21v

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

ABGB §782

Rechtssatz

Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 119/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 119/20v
    Beisatz: Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend. Um systemwidrige Ergebnisse bei der Bewertung zu vermeiden, ist das Vermögensopfer jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen, da bei der Hinzu- und Anrechnung insoweit der Todeszeitpunkt im Vordergrund steht (§§ 755, 788 ABGB); das betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall. (T1)
    Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs. (T2)
  • 2 Ob 111/21v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 111/21v
    Beisatz: Ist eine Änderung des Schätzwerts im Zeitraum (hier: nur wenige Wochen) zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nicht zu erwarten, schadet ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133712

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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