Norm
ABGB §782Rechtssatz
Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133712Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021