TE OGH 2021/7/27 5Ob144/21v

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. W*****, 2. C*****, 3. S*****, 4. A*****, 5. A*****, 6. P*****, 7. N*****, alle vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Antragsgegner A*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Februar 2021, GZ 22 R 25/21m-12, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Tamsweg vom 8. Oktober 2020, GZ 4 MSch 1/20i-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Mit dem in der Verhandlung vom 8. 10. 2020 verkündeten Sachbeschluss bestellte das Erstgericht eine juristische Person gemäß § 23 WEG zur vorläufigen Verwalterin. Der Antragsgegner verzichtete nach Verkündung des Beschlusses und Belehrung über seine Rechtsmittelmöglichkeiten noch in der Verhandlung ausdrücklich auf ein Rechtsmittel. Die Ausfertigung des Sachbeschlusses wurde ihm am 16. 11. 2020 zugestellt.

[2]       Mit seiner als Einspruch bezeichneten und von den Vorinstanzen als Rekurs gewerteten Eingabe vom 31. 12. 2021 wendete sich der Antragsgegner gegen die Bestellung der einstweiligen Verwalterin, weil diese befangen sei.

[3]       Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Ein trotz wirksamen Verzichts erhobenes Rechtsmittel sei gemäß § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG unzulässig.

[4]       Diese Entscheidung wurde dem mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 7. 5. 2021 bestellten Vertreter des Antragsgegners samt weiteren Aktenbestandteilen am 10. 6. 2021 zugestellt, der dagegen am 8. 7. 2021 einen außerordentlichen Revisionsrekurs einbrachte.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Das Rechtsmittel ist verspätet:

[6]       1. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG, der gemäß § 52 Abs 2 WEG auch auf Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG anzuwenden ist, gilt abweichend von § 63 Abs 2, § 65 Abs 1, § 68 Abs 1 AußStrG eine vierwöchige Frist für Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen, wenn sich das Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss oder gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. In allen anderen Fällen kommen die 14-tägigen Fristen nach dem Außerstreitgesetz zum Tragen (RIS-Justiz RS0070443 [T3]).

[7]       2. Nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Dabei ist auf den Inhalt der Entscheidung abzustellen (RS0070443). Die Zurückweisung eines Rekurses erfordert keinen Sachbeschluss, weswegen die Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Rekursentscheidung 14 Tage und nicht vier Wochen betrug.

[8]       Nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz an den Verfahrenshelfer endete die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 246. 2021. Das am 87. 2021 eingebrachte Rechtsmittel ist verspätet und daher zurückzuweisen.

Textnummer

E132545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00144.21V.0727.000

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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